Beisetzung von Aschenresten verbrannter Leichen.
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gesetzlichen Vorschriften, nach eingeführten Verfassungen oder nach
hergebrachter Sitte zukomme (vergl. Ensch, des R.G. in Civils.
Bd. 8 S. 201, Bd. 12 S. 280). Zufolge der Vorschriften der
§§ 184 ff. A.L.R. II. 11, wie der Bestimmungen der Hagener Kirch-
hofsordn. vom 30. September 1846 ergebe sich als Zweck des
Kirchhofs der, daß Leichen auf demselben beerdigt würden; und daß
die hergebrachte Volkssitte in gleicher Anschauung wurzele, scheine
das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede zu stellen. Gegenüber
dieser Sachlage könne die Klage nur dann Erfolg haben, wenn
Klägerin den Nachweis erbringe, daß die eine oder die andere jener
drei Voraussetzungen nicht mehr zutreffe, wenn namentlich die
Volkssitte einer Erweiterung der obigen Zweckbestimmung im Sinne
der von der Klage begehrten Benutzungsart des Kirchhofs heute
nicht mehr im Wege stehe. An solchem Nachweise fehle es bis
dahin aber.
In der Begründung des neuen Berufungsurtheils wird nun
ausgeführt:
Die Klägerin behaupte unter Bestreiten der Beklagten, daß die
hergebrachte Volkssitte inzwischen eine Erweiterung in dem Sinne
erfahren habe, daß sie einer Benutzung der Friedhöfe auch zur
Aufbewahrung von Aschenresten menschlicher Leichen nicht mehr
im Wege stehe. Der Nachweis für diese Behauptung sei auch
von der Klägerin erbracht. Dieselbe habe 71, ihrer Echtheit nach
nicht beanstandete Bescheinigungen von deutschen Gemeindebehör-
den und Kirchengemeinden vorgelegt, woraus sich ergebe, daß diese
Aussteller, theilweise sogar unter Genehmigung evangelischer
Kirchenbehörden, die Beisetzung von Aschenresten in Krematorien
verbrannter Leichen gestattet hätten, und zwar meistentheils
schlechthin. Dabei sei zu berücksichtigen, daß einerseits Leichen-
verbrennungen in Deutschland wegen Mangels an Gelegenheit
und wegen Kostspieligkeit des Verfahrens noch nicht allzu häufig
Vorkommen möchten, andererseits jedoch die Orte, auf welche die
beigebrachten Bescheinigungen sich bezögen, sich über das ganze
Deutsche Reich erstreckten, auch von der danach ertheilten Er-
laubniß thatsächlich ein verhältnißmäßig häufiger Gebrauch ge-
macht worden sei.
In dieser Ausführung läßt sich ein Revisionsgrund nicht er-
kennen. Die klägerische Behauptung, um deren Feststellung es sich
dabei handelte, steht auf dem Boden des früheren Revisionsurtheils.