Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtfälle.

Im vorliegenden Falle würde danach das angefochtene Urtlml
zutreffend fein, wenn von dem Landgerichte dem Anträge der Be-
klagten dadurck, daß der — allein noch in Frage stehende — An-
spruch der Klägerin auf Schadensersatz angebrachtermaßen abgewiesen
wurde, vollständig entsprochen märe. Offenbar hat das Berufungs-
gericht letzteres angenommen, denn es ist zu feinem Urtheile gelangt,
weil die Entscheidung des Landgerichts den Beklagten keinen Anlaß
zu einer im Wege der Berufung zu verfolgenden Beschwerde biete.
Die Thatsache, daß die Abweisung „angebrachtermaßen" erfolgt fei,
erachtet das Berufungsgericht für unerheblich, da das Urtheil des
Landgerichts einer aufs Neue so, wie geschehen, erhobenen .Klage stets,
einer fubstanziirten Leistungsklage nie im Wege stehen würde.
In dieser Erwägung ist dem Berufungsgerichte zuzustimmen, da
ein Urtheil, das auf eine Klage wegen Mangels einer Prozeßvoraus-
setzung nicht eingehen konnte und dieselbe deshalb abwies, einer spä-
teren Klage, in der diesem Mangel abgeholfen war, nicht im Wege
steht. Wenn aber das Berufungsgericht daraufhin zur Abweisung
der Berufung als unzulässig gelangte, so hatte es den Antrag M'
Beklagten verkannt. Beklagte wollten sich nicht bei einem Urtheile
beruhigen, das .die Möglichkeit einer späteren Klage offen ließ; sie
wollten eine endgültige Entscheidung, und zwar dahin, daß Klägerin
Schadensersatz überhaupt nicht zu fordern habe, da ein ihr zustehen-
des Schutzrecht seitens der Beklagten nicht verletzt worden sei. Diese
Frage war vom Landgerichte zu Ungunsten der Beklagten beant-
wortet und es war in Folge dessen ihrem Anträge, den Schadens-
ersatzanspruch als nicht vorhanden abzuweisen, nicht stattgegeben wor-
den. Demgemäß gereichte das Urtheil des Landgerichts ihnen zur
Beschwerde, deren Abhülse sie durch ein Rechtsmittel verfolgen durften.
Aus diesem Grunde legten sie Berufung ein und zu diesem Zwecke
erboten sie sich zu dem Nachweise 1., daß die Modelle der Klägerin
bei ihrer Anmeldung nicht neu gewesen und 2., daß dieselben nicht
einmal von den Beklagten nachgebildet worden seien. Von dem Be-
rufungsgerichte wurde dieses Erbieten anfangs auch ganz im Sinne
der Beklagten verstanden und ein entsprechender Beweisbeschluß er-
lassen; erst nach Erhebung des angebotenen Beweises ging das Be-
rufungsgericht von dem eingeschlagenen Wege ab und gelangte zu
der jetzt angefochtenen Entscheidung.
Diese beruht nach der vorstehenden Darlegung auf rechtsirr-
thümlicher Austastung. Das Berufungsgericht muß auf die Sache

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