Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Feststellungsklage.

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düng gegen die Nothwendigkeit des Baues überhaupt aus, so sei
damit von selbst die Frage der Baukosten erledigt. Bejahte die
Regierung dagegen die Nothwendigkeit des Baues und legte sie die
Kosten dem Patron auf, so fiele diesem für den Rechtsweg bezüglich
der Kosten die Rolle des Klägers zu, und nur wenn die Regierung
die Nothwendigkeit des Baues bejahte, die Baupflicht des Patrons
aber verneinte, würde die Klägerin Anlaß zur Erhebung der Klage
haben, die aber alsdann unmittelbar auf Zahlung des in dem Re-
solute festgesetzten Baukostenbetrags gerichtet werden könnte und
zweckmäßiger Weise gerichtet werden müßte. Nach alledem fehlt es,
wie der Berufungsrichter angenommen hat, zu einer Feststellungs-
klage für den ungewissen Fall der Anerkennung der Nothwendigkeit
des Baues an dem im § 256 der C.P.O. bezeichneten rechtlichen
Interesse.
Die Revision hat dieser Entscheidung gegenüber gellend gemacht,
oaß dieselbe aus der von denr Berufungsgericht in seinem ersten
Urtheile selbst als unrichtig bezeichneten Annahme beruhe, daß die
Feststellung der Nothwendigkeit des Baues im Verwaltungsweg als
eine Vorbedingung der gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs der
Klägerin zu gelten habe. Dieser Angriff geht jedoch fehl. Der Be-
rufungsrichter hat die Zulässigkeit der bedingten Feststellungsklage
ausdrücklich ausgeführt, damit aber, und in dieser Hinsicht ist ihm bei-
zutreten, anerkannt, daß die fragliche Feststellung nicht die Vorbe-
dingung für die von der Klägerin jetzt unternommene gerichtliche
Verfolgung des von ihr prätendirten Rechtes bilde. Soweit in dem
Urtheile des jetzt erkennenden Senats vom 7. Dezember 1896 (Gruchot,
Beitr. Bd. 41 S. 404) eine abweichende Ansicht Ausdruck gefunden
hat, ist solcher bei der Entscheidung des gegenwärtigen, anders ge-
stalteten Falles nicht zu folgen. — Der Berufungsrichter hat aber
die Zulässigkeit der erhobenen Klage von der Voraussetzung abhängig
gemacht, die das Gesetz für jede Feststellungsklage erfordert, daß
nämlich der klagende Theil ein rechtliches Jntereffe an der alsbaldigen
Feststellung eines Rechtsverhältnisses habe. Diese Auffassung ist
rechtlich unbedenklich. Es kann sich deshalb bei der Entscheidung
nur darum handeln, ob mit Recht verneint worden ist, daß diese
Voraussetzung der Feststellungsklage gegeben sei.
Der Berufungsrichter hat die Sachlage im Anschluß an da»
oben wiedergegebene Vorbringen der Klägerin erörtert und dabei die
einzelnen Eventualitäten berücksichtigt, die bis zur endgültigen Er-

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