Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

1060

Einzelne Rechtsfälle.

richterlichen Feststellung der Baupflicht des Beklagten in der Be-
rufungsinstanz dahin begründet: es würde ihr ohne solche Feststellung
die Feststellung der Nothwendigkeit des Baues nichts nützen, da die
Regierung in Bromberg Namens des Beklagten schon vor der Klage-
erhebung, selbst für den Fall der Feststellung der Nothwendigkeit des
Baues, die Uebernahme der Baukosten abgelehnt habe; ferner würde
die kostspielige Prüfung der Nothwendigkeit des Baues erspart werden,
wenn das Gericht die Baupflicht des Beklagten verneine, und endlich
sei anzunehmen, daß, wenn das Gericht die Baupflicht bejahe, der
Beklagte den Widerspruch gegen die Nothwendigkeit des Baues fallen
lasten würde.
Nach der Ausführung des Berufungsrichters entbehrt die letztere
Annahme jedes thatsächlichen Anhalts, so daß nicht weiter in Frage
kommen könne, ob das aus dieser Annahme etwa herzuleitende
Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Baupflicht
als ein rechtliches Interesse anzusehen wäre. Unentschieden könne
aber auch bleiben, ob dieses rechtliche Interesse vorläge, wenn die
Behauptung der Klägerin richtig wäre, daß die Prüfung der Noth-
wendigkeit des Baues erspart werden würde, wenn das Gericht die
beanspruchte Baupflicht des Beklagten verneinte, da die Behauptung
unrichtig sei. Tenn selbst wenn die beanspruchte alleinige Bau-
pflicht des Beklagten verneint würde, bliebe immer noch, oa ent
gegenstehende Rechtstitel nicht behauptet und auch nicht cnüt.tUci'
seien, die aus dem Gesetze sich ergebende antheilrge Baupsücm dec-
beklagten Patrons bestehen. Dieser Antheilspflicht cntspreeae nach
§ 40 des Ges. über die Vermögensverwaltung in den kataoü'ckerr
Kirchengemeinden vom '20. Juni 1875 das Recht des Parrouc, y:m
Widerspruche gegen den von den Gemeindeorganen beschlossenen Bau.
und um die Verwerfung dieses Widerspruchs und die Ergänumg
der Zustimmung des Patrons durch die Negierung als Aumcbw
behörde herbeizuführen, würde es doch einer Prüfung der Nothwcn
digkeit des Baues seitens der Negierung bedürfen. Habe nun aber,
wie die Klägerin behaupte, der Beklagte schon vor Erhebung
der Klage selbst für den Fall der Feststellung der Nothwendigt. '
die Uebernahme der Kosten abgelehnt, so wäre der, auch vom Ge
setze bezeichnete zweckmäßige Weg, den die Klägerin zu beschreircu
gehabt, der gewesen: daß sie nicht bloß über die Nothwendigkeit dcc
Baues, sondern auch über die Aufbringung der Kosten die resoluto-
-rische Entscheidung der Regierung beantragte. Fiele diese Entschck'

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer