Feststellungsklage.
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kosten vorzunehmen. Nachdem das Landgericht dem Einwande des
Beklagten gemäß, mit Rücksicht auf den Mangel der erforderlichen
Feststellung der Nothwendigkeit des Baues im Verwaltungswege,
den Rechtsweg für unzulässig erklärt hatte, auf die Berufung der
Klägerin aber in zweiter Instanz der Einwand rechtskräftig ver-
worfen war, hat das Landgericht auf erneute Verhandlung wiederum
auf Klageabweisling erkannt, weil die prozeffuale Voraussetzung für
die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht vorhanden sei. Diese
Entscheidung ist auf die Berufung der Klägerin aufrecht erhalten
worden.
Entscheid ungs gründe.
Der Revisionsbeschwerde war stattzugeben.
Der Berufungsrichter ist davon ausgegangen, es handle sich bei
der Klage um eine bedingte Feststellung der Patronatspflicht des Be-
klagten, und zwar für den einzelnen bestimmten, das EinliegerhauS
betreffenden Baufall, und die Bedingung der Feststellung bestehe
darin, daß die Nothwendigkeit des Baues durch die in dieser Hin-
sicht zur Entscheidung allein zuständige Verwaltungsbehörde anerkannt
werde. Daß der Klageantrag trotz seiner nicht korrekten Fassung
in diesem Sinne zu verstehen ist, hat der Berufungsrichter mit Recht
angenommen, zumal die Klägerin nach dem in Bezug genommenen
Thatbestande des ersten Berufungsuriheils ausdrücklich erklärt hat,
sie erläutere den Klageantrag dahin, daß sie die Feststellung für den
Fall verlange, daß im Verwaltungswege die Nothwendigkeit des
Baues des Hauses festgestellt werde.
Sodann hat der Berufungsrichter eine bedingte Feftstellungs-
klage, wie die vorliegende, an sich für zulässig erachtet, und bei dieser
Auffassung befindet er sich im Einklänge mit der Rechtsprechung des
R. G. (vergl. u. A. das in Bezug genommene Urtheil des R G. vom
6. Juli 1893, mitgetheilt in der Zur. Wochenschr., Jahrgang 1893
S. 424, sowie das Urtheil vom 7. Januar 1895, mitgetheilt ebenda
Jahrgang 1895 S. 60). Nur hat er auch bei dieser Klage verlangt
das Vorhandensein der allgemeinen, im § 256 der C.P.O. aufge-
stellten Voraussetzung der Feststellungsklage: des rechtlichen Interesses
des klagenden Theiles an der alsbaldigen Feststellung des streitigm
Rechtsverhältniffes. Daß aber diese Voraussetzung hier vorliegl,
hat er in Uebereinstimmung mit dem ersten Richter verneint, und
deshalb ist er zur Klageabweisung gelangt.
Die Klägerin hat ihr rechtliches Jnterefle an der alsbaldig«
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