Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtsfälle.

Sicherheitsleistung und die Höhe der zu leistenden Sicherheit ergeht,
würde aber ein gewöhnliches Zwischenurtheil gemäß § 303 der C.P.O.
und als solches mit keinen Rechtsmitteln, auch nicht mit der Be-
schwerde, anfechtbar sein. Wenn bei korrektem Verfahren das Land-
gericht seine Anordnung als Zwischenurtheil erlassen hätte, so würde
daher der Kläger, wie das Kammergericht zutreffend angenommen
hat, einer für sich unanfechtbaren Entscheidung gegenüber gestanden
haben, er würde seine Beschwerden erst mit dem demnächst gegen das
Endurtheil einzulegenden Rechtsmittel geltend machen können. Die
erlassene Anordnung wird auch nicht dadurch der Beschwerde zugäng
lich, daß sie in Form eines Beschlusses ergangen ist. Eine Bestim-
mung dahin, daß jeder Beschluß schon aus dem Grunde der Be-
schwerde unterliege, weil eine andere Form der Entscheidung geboten
war, enthält die C.P.O. nicht, und es kommt auch im vorliegenden
Falle, bei der Unanfechtbarkeit des Zwischenurtheils, der vom Reichs-
gerichte mit Bezug auf die Anfechtbarkeit der Zwischenurtheile nach
§§ 303, 304 der C.P.O. verwerthete Grundsatz nicht in Frage, das:
es nicht vom Belieben des Jnstanzrichters abhänge, durch die un-
richtige Form der Entscheidung die Anfechtbarkeit auszuschließen
(vergl. Entsch. in Civils. Bd. 39 S. 389 ff.). Die Zulässigkeit der
Beschwerde bestimmt sich deshalb lediglich nach tz 567 der C.P.O
und ist, da ein in der C.P.O. vorgesehener besonderer Fall nicht
vorliegt, dadurch bedingt, daß der angesochtene Beschluß als eine
Entscheidung anzusehen wäre, welche eine vorgängige mündliche Ver-
handlung nicht erfordert und ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückwetst. Mit Recht hat das Kammergericht das Vorhandensein
dieser Voraussetzungen vermißt. Der Kläger meint zwar, die Zurück-
weisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs sei gegeben, weil
der Erlaß eines Beschlusses die Zurückweisung des Antrags auf Er-
laß eines Zwischenurtheils enthalte und in dem Bestreiten des Sicher-
heitsverlangens, wenn auch nicht ausdrücklich, doch stillschweigend der
Antrag auf Erlaß der Entscheidung in der prozeßorduungsmäßig ge-
botenen Form müsse gefunden werden. Das Kammergericht mackn
demgegenüber geltend, daß die Form der Entscheidung nicht von de>:
Parteianträgen abhänge, sondern im Gesetze begründet sei. Das
kann dahingestellt bleiben und auch dahingestellt, ob der bloße Wider
spruch des Klägers gegen das Sicherheilsverlangen in dem von stm
behaupteten Sinne könnte verstanden werden. Denn jedenfalls würde
es an der weiteren Voraussetzung fehlen, daß es sich um ein Gesuch

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