18.47.
C.P.O. § 23. Gerichtsstand des Klagegegenstandes. Was ist unter Klagegegenstand zu verstehen? Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz, wenn nur über eine prozeßhindernde Einrede erkannt ist. C.P.O. § 96
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Einzelne Rechtsfälle.
Nr. 101.
C.P.O. tz 23. Gerichtsstand des Klagegegenstandes. Mas ist unter
Klagegegenstand ;« verstehen? Vorbehalt der Entscheidung über die
kosten der Äernfungsinstanz, wenn nur über eine prozeßhindernde Ein-
rede erkannt ist. C.P.O. 8 06.
(Nrtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 1. Mai 1902 in Sachen CH. R.,
Beklagten, wider seine Ehefrau, Klägerin. VI. 56>'1902.)
Die Revision des Beklagten gegen das Urtheil des Hanseat.
Oberlandesgerichts zu Hamburg ist mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz dem
Endurtheile Vorbehalten wird.
Thatbestand:
Die mit dem Beklagten verheirathete Klägerin erhielt von dem
im Jahre 1897 verstorbenen Rentier W. in Hamburg einen Betrag
von 2000 M. und den Zinsengenuß von 15 000 M. vermacht. Sie
forderte von dem Testamentsvollstrecker H. die Auszahlung der Ver-
mächtnißbeträge, da diese ihr Sondergut feien. Auf erhobenen
Widerspruch des Beklagten, der die Auszahlung an sich verlangte,
hinterlegte aber H. die Beträge bei der Hinterlegungsstelle zu Ham-
burg. Die Klägerin hat gegen ihren Ehemann, der seit längeren
Jahren seinen Wohnsitz in Bokohama hat, bei dem Landgerichte
Hamburg Klage erhoben mit dem Antrag, ihn zur Anerkennung
dessen, daß die ihr angesallenen Zuwendungen ihr Sonderguts- bez.
Vorbehaltsgut seien, sowie zur Abgabe einer Willenserklärung des
Inhalts, daß er der Ausantwortung des vermachten Betrags und
der auf das Kapital von 15 000 M. auflaufenden Zinsen Wider-
spruch nicht entgegensetze, an den Testamentsvollstrecker zu verurtheilen.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hat sie damit begründet,
daß der Beklagte in Hamburg Vermögen besitze. Das Landgericht
hat in Beachtung der vom Beklagten vorgeschützten Einrede der ört-
lichen Unzuständigkeit die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat jedoch das Oberlandesgericht die Einrede verworfen
und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen, dem Beklagten auch die Kosten der
Berufungsinstanz auferlegt. Hiergegen hat dieser Revision eingelegt.
Entsch eidun gs gründe:
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Gerichtsstand
des Vermögens gegeben sei, und erachtet den Gerichtsstand des