Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Militär-Pensionsgesetz § 106.

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Aus der Begründung des Berufungsurtheils, auf welche die Be-
jahung dieser Frage gestützt wird, ist Folgendes zu entnehmen:
I. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß die Hoftheater-
kasse, aus welcher der Kläger als Hoftheaterkassirer sein Gehalt be-
zieht, eine Unterabtheilung der Großherzoglichen Renterei ist, und
daß das Hoftheater für Rechnung der Großherzoglichen Renterei
unterhalten wird, so daß Ueberschüsse aus der Verwaltung des
Theaters in diese Kasse fließen würden und anderseits auch ein Fehl-
betrag aus dieser Kasse gedeckt wird. Diese Feststellung ist auf eine
Auskunft des Großherzoglichen Finanzministeriums vom 25. Zanuar
gestützt und unter eingehender Würdigung und Widerlegung der von
dem Kläger erhobenen Bedenken getroffen.
II. Das Berufungsgericht erachtet ferner für erwiesen, daß die
Renterei, von welcher nach der vorstehend erwähnten Feststellung die
Hoftheaterkasse eine Unterabtheilung bildet, als eine öffentliche Staats-
kasse im Sinne der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 106 des
Militärpensionsges. anzusehen ist. Diese Annahme stützt das Be-
rufungsgericht auf das übereinstimmende Urtheil der maßgebenden
Schriftsteller des mecklenburgischen Verfassungs- und Finanzrechts.
Es entnimmt aus den Darlegungen dieser Schriftsteller, daß in
Mecklenburg-Schwerin drei selbständige Faktoren, nämlich die Landes-
herrschaft (Renterei), die Stände (Landkassen) und der Fiskus
(Landes-Rezepturkasse und Schuldentilgungskasse) bestehen, welche
die Funktionen einer Staatskasse unter sich theilen, daß zu dem
öffentlichen Vermögen auch das landesherrliche Vermögen gerechnet
wird und als Centralkaffe hierfür neben der Reluitionskommission
auch die Renterei vorhanden ist, daß in Folge des Staatsgrund-
gesetzes von 1849 die Haushalts-Centralkasse aus der Renterei voll-
ständig ausgeschieden ist, daß letztere dadurch faktisch ihren patri-
monialen Karakter verloren hat, und, weil wesentlich fortan nur
Zwecken des Landesregiments dienend, faktisch in eine Staatskasse
übergegangen ist und daß seit 1850 auf der Renterei nur noch die
Kosten des eigentlichen Landesregiments lasten, wodurch sie faktisch
den Karakter einer Staatskasse angenommen hat. Das Berufungs-
gericht nimmt noch Bezug auf die Bemerkung in Balcks Werk
„Finanzverhältniffe in Mecklenburg-Schwerin", daß aus dem Haus-
gut und der Civilliste die Bedürfnisse des Großherzogs, der Hof-
und Haushaltung mit Ausschluß des Hoftheaters bestritten
werden, daß die Erhaltung des Hoftheaters bei Einführung der Ver-

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