18.33.
Haftung des Eisenbahnfiskus für den Schaden, welcher durch Herabfallen einer Tafel über dem Eingange zum Wartezimmer entstanden ist
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Einzelne Rechtsfälle.
sind ebenfalls unbegründet. Mit Recht nimmt der Berufungsrichter
an, daß durch den von vr. F. geleisteten Sachverständigeneid auch
daran jeder Zweifel ausgeschlossen werde, daß er die zu begutachten-
den Proben der Abwässer an den von ihm bezeichneten Stellen ge-
schöpft habe (vergl. das Urth. dieses Senats vom 30. November 1889,
V 210/88 in Seuffert Arch. Bd. 49 Nr. 63).-
Nr. 87.
Haftung des Cifenkahnstskus für den Schaden, welcher durch Herab-
fallen einer Tafel über dem Eingänge zum Wartezimmer entstanden ist.
R.'dastpfl.Ges. vom 7. Zuni 1871.
(Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 2. Januar 1902 in Sachen K.,
Klägers, wider den preuß. Eisenbahnfiskus, Beklagten. VI. 314/1901.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Posen aufgehoben, und unter Zurückweisung der
Berufung des Beklagten gegen das I. Urtheil die Sache zur Ent-
scheidung über den Betrag des klägerischen Anspruchs in die I. In-
stanz zurückoerwiesen.
Thatbestand:
Am 5. Zuni 1898 erlitt der Kläger beim Eintritt in den Warte-
saal des Bahnhofs Schubin dadurch eine Verletzung, daß ihm eine
23 Pfund schwere, über der Eingangsthür befestigte Tafel auf den
Kopf fiel.
Die Eisenbahn-Direktion zu Bromberg hat ihm auf sein Er-
suchen um Entschädigung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter
dem 2. Januar 1899 geantwortet, daß sie ihre Verpflichtung zum
Schadensersatz anerkenne, soweit ein Zusammenhang zwischen dem
Unfall und den eingetretenen Beschädigungen nachweisbar sei, daß ge
aber die geltend gemachten Ansprüche wegen Fehlens dieses Nach-
weises ablehnen müffe.
Der Kläger hat nun behauptet, daß ihm durch den Unfall
nicht nur erhebliche Kur- und Verpflegungskosten erwachsen seien,
sondern daß auch seine Erwerbsfähigkeit dauernd vermindert sei, und
hat beantragt,
den Beklagten zu verurtheilen, an ihn sofort 1855 M. neb!
Zinsen und vom 1. Zuni 1900 ab vierteljährlich im Voraus
300 M. zu zahlen.
Der Beklagte hat den Zusammenhang der vom Kläger behaus