Negatorische Klage. Gewerbeordnung § 26.
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lungen hat der Berufungsrichter die allgemeiner gehaltene Verurthei-
lung des ersten Urtheils so gefaßt, daß die schädlichen Einwirkungen
der Abwässer, welche von der Beklagten durch Vorkehrungen in ihrer
Fabrik verhütet oder verringert werden sollen, durch Angabe der
schädlichen Substanzen näher bezeichnet werden.
Die Revision hält nun eine Verurtheilung der Beklagten auch
in dieser Form nicht für gerechtfertigt. Sie meint, zu Vorkehrungen,
welche die schädlichen Wirkungen der Abwässer ganz zu verhüten
geeignet wären, hätte die Beklagte überhaupt nicht verurtheilt werden
dürfen, weil die Unmöglichkeit solcher Vorkehrungen schon seststehe,
und eine Verringerung der schädlichen Wirkungen hätte der Be-
klagten nur durch eine Verurtheilung zu der vom Sachverständigen
näher dargelegten bestimmten Reinigungsmethode auferlegt werden
dürfen. Darin kann jedoch der Revision nicht beigetreten werden.
Wie schon wiederholt vom Reichsgericht ausgesprochen worden ist
(vergl. z. B. Entsch. Bd. 37 Nr. 45 S. 172 ff.), hat nach § 26 der
Gew.O. nicht der klagende Nachbar die Einrichtungen zu bezeichnen,
wodurch den aus der gewerblichen Anlage entspringenden Uebelständen
abgeholfen werden soll, sondern ist es Sache des Beklagten, dazu
dienliche Einrichtungen zu treffen, in deren Auswahl er eben deshalb
auch nicht beschränkt werden darf. Eine solche Beschränkung würde
eintreten, wenn die Beklagte verurtheilt würde, die bestimmte, von
dem Sachverständigen F. empfohlene Reinigungsmethode anzuwenden;
sie wäre dadurch der Möglichkeit beraubt, den Uebelständen in irgend
welcher anderen, ihr vielleicht besser zusagenden oder weniger kost-
spieligen Weise abzuhelfen. Daraus ergiebt sich, daß die Beklagte
dadurch, daß dies nicht geschehen ist, überhaupt nicht beschwert wor-
den ist. Mit gleichem Unrechte bekämpft sie ihre Verurtheilung zu
Vorkehrungen, die die schädlichen Wirkungen zu verhüten geeignet
seien. Es steht nicht bereits fest, daß solche unmöglich wären. Der
Sachverständige hält nur für unmöglich, die Abwäffer in einen völlig
brauchbaren Zustand zurückzuführen. Das kann aber die Klägerin
auch nicht verlangen, sie hat nur ein Recht auf eine gewöhnliche,
gemeinübliche Beschaffenheit, und die Verurtheilung der Beklagten
geht auch nur dahin, die festgestellte jetzige gegentheilige Beschaffen-
heit seiner Abwäffer so zu verbeffern, daß eine über das gemein-
übliche Maß hinausgehende Beschädigung verhütet oder doch möglichst
verringert werde.
Die von der Revision weiter noch erhobenen prozeffualen Rügen