Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtsfälle.

Thatbestand:
Die verklagte Gesellschaft ist in 1. Instanz verurtheilt worden,
Vorkehrungen zu treffen, durch welche verhindert werde, daß die
ihren Fabrikwässern beigemischten schädlichen Substanzen die Wiesen
des Klägers L. schädigten oder ihnen Nachtheil zufügten. Zugleich
wurde der vom Kläger erhobene Anspruch auf Ersatz des ihm ent
standenen und noch entstehenden, in diesem Prozesse zu ermittelnden
Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte
legte Berufung ein und behauptete neu, daß ihre Fabrikwässer sich
nicht weiter reinigen ließen als inzwischen geschehen sei, woraus sie
folgerte, daß sie nur noch auf Schadensersatz — falls ein Schade
nachgewiesen werde — in Anspruch genommen werden könne. Die
Wittwe L., welche als Erbin ihres inzwischen verstorbenen Mannes
den Rechtsstreit ausgenommen hatte, bestritt jene Behauptung.
Das Berufungsgericht hat die im I. Uriheil ausgesprochene Ver-
urtheilung dahin gefaßt, daß die Beklagte verurtheilt werde, Vor-
kehrungen in ihrer Fabrik zu treffen, welche geeignet seien, die Ver-
unreinigung des in Frage stehenden Wasserlaufs durch schädliche
Beizen und Säuren, insbesondere durch freie Schwefelsäure, Kupfer-
und Zinkvitriol zu verhüten oder zu verringern. Hinsichtlich des
Schadensanspruchs wurde die Sache zur Verhandlung und Entschei-
dung an das Landgericht zurückvermiesen.
Entschei dungsgründe:
Der Berufungsrichter stellt mit dem ersten Richter auf Grund
des von dem Sachverständigen vr. F. erstatteten Gutachtens fest,
daß den Wiesen der Klägerin aus der Fabrik der Beklagten Beiz-
wäffer zugeführt werden, welche insbesondere freie Schwefelsäure und
Zink- und Kupfervitriol in einer das Gemeinübliche und Gewöhn-
liche übersteigenden Menge enthalten und dadurch sowohl den Abfluß-
graben auf dem Lande der Klägerin als auch deren Wiesen erheblich
beschädigen. Den Einwand gegen die hiernach aus § 26 der Gew.O.
begründete Klage, daß weitere Vorkehrungen zur Vermeidung der
Beschädigungen als diejenigen, die inzwischen getroffen worden waren,
unmöglich seien, hält der Berufungsrichter zwar für erheblich, aber
für widerlegt durch das Gutachten F.'s, der freilich eine vollkommene
Reinigung der Abwässer nicht für möglich, wohl aber eine bessere
Reinigung als sie bis jetzt stattfindet für möglich erklärt und dafür
auch eine bestimmte Methode angiebt. Auf Grund dieser Festltel-

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