Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

18.32. 1. Hat der klagende Nachbar die Einrichtung zu bezeichnen, durch welche den aus einer gewerblichen Anlage für ihn entspringenden Uebelständen abgeholfen werden soll? 2. Wird durch den Sachverständigeneid bewiesen, daß der Sachverständige die zu begutachtenden Proben von Abwässern an den von ihm bezeichneten Stellen geschöpft hat?

Negatorische Klage. Gewerbeordnung § 26.

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und räumlich unbegrenztes Konkurrenzverbot bei qualitativer Be-
schränkung der wirthschaftlichen Thätigkeit des einen Kontrahenten
dann als ungültig zu erachten ist, wenn diese Beschränkung al-
übermäßig erscheint, so daß dadurch die Erwerbsfähigkeit als auf-
gehoben anzusehen ist. Der Ausgangspunkt der Begründung des
Berufungsrichters ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Seine
Ausführung, der Beklagte sei zur Zeit des fraglichen Vertragsab-
schlusses während 20 Jahren in dem Petroleumgeschäft thätig ge-
wesen und habe dasselbe in großem Umfange betrieben, durch die
langjährige Thätigkeit habe er darin besondere Kenntnisse und Er-
fahrungen erworben und seinen Haupterwerbszweig gefunden, enthält
die thalsächliche Feststellung, daß bei Eingehung der streitigen Ver-
pflichtung das Petroleumgeschäft für den Beklagten nicht nur einen
wichtigen Erwerbszweig, sondern seinen eigentlichen Lebensberuf
gebildet hat, so daß das Konkurrenzverbot als eine übermäßige Be-
schränkung seiner Erwerbsfreiheit in dem vorerwähnten Sinne auf-
gefaßt werden konnte, wenn er auch daneben noch als Agent im
Südfrüchten- und Kolonialwaarenhandel thätig gewesen sein sollte.
Das Oberlandesgericht konnte daher ohne prozessualen Verstoß den
von der Klägerin dafür erbotenen Beweis als unerheblich ablehnen,
daß der Beklagte nicht nur in Petroleum, sondern auch in anderen
Branchen, wie Südfrüchte, Kolonialwaaren u. s. w. Agenturgeschäfte
betrieben habe und betreibe; denn darin ist nicht die Behauptung
enthalten, daß diese anderweitige Thätigkeit für den Beklagten wirth-
schaftlich bedeutend gewesen sei.

Nr. 86.
l. Hat der klagende Nachbar die Einrichtung zu bezeichnen, durch
welche de» aus einer gewerblichen Anlage für ihn entspringende»
Urbrlständen akgeholfrn werden soll?
Gew.Ordn. § 26.
Wird durch den Sachverständigenrid bewiese«, daß der Sachver-
ständige dir zu begutachtenden proben von Abwässern an de» von ihm
bezeichneten Stellen geschöpft hat?
C P.O. § 410.
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 13. November 1901 in Sache»
der Hasper Phosphor-Bronce-Gießerei-Gesellschast, Beklagten, wider L., Klägerin.
Y. 251/1901.)
Die Revision der Beklagten wider das Urtheil des preuß. Ober»
landesgerichts zu Hamm ist zurückgewiesen.

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