Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

Gehört der Gasexplosionsschaden zunl Brandschaden? §85
Versicherungs-Gesellschaft die Existenz der kommunalen Zwangsver-
sicherung bekannt sein mußte, gemäß der oben gegebenen Interpre-
tation der §§ 2000 ff. A.L.R. II. 8 nichtig.
Das Mißliche der hier dargelegten Nechtszustände ist ohne Wei-
teres klar. Es wird ein Kommunalbeschluß publizirt, welcher in
Folge der Stellung der Kommunalbehörden als öffentlicher Be-
hörden dem Unkundigen wie eine bindende Rechtsnorm erscheint
und dabei in der That keinerlei rechtliche Wirkung hat. Es wird
aus Grund dieses Kommunalbeschlusses ein Ersatz für die Schäden
der darin bezeichneten Art geleistet, zu welchem die Kommune nicht
verpflichtet ist, und den sie daher nach den Grundsätzen des § 178
A.L.R. I. 16 zurttckfordern kann. Die so gezahlten Summen wer-
den bei der Berechnung der Beiträge, welche der Einzelne zur Kaffe
der städtischen Feuersozietät zu zahlen hat, mit zu Grunde gelegt;
aber der aus jenen Summen sich ergebende Beitragstheil wird zu
Unrecht erhoben und kann zurückgefordert werden. Sobald die ge-
setzliche Sanktion des Kommunalbeschlusses eintritt, verschwinden
allerdings die bezeichneten Uebelstände; es tritt aber dann die rechts-
prinzipwidrige Doppelversicherung des bereits bei einer Privatgesell-
schaft Versicherten ein. Dieselbe enthält hier gleichzeitig eine Un-
gerechtigkeit gegen den Versicherten, welcher ohne alle Schuld von
seiner Seite Beiträge doppelt zahlen muß.
Hiergegen könnte allerdings eine Art Abhülfe durch eine Bestim-
mung geschaffen werden, welche die bei Erlaß des Gesetzes bereits
gegen Gasexplosionsschäden ohne Brand Versicherten für die Dauer
der Privatversicherung von der kommunalen Zwangsversicherung
Ausnimmt.
Der Kommunalbeschluß bezieht sich nur auf die Versicherung
von Gasexplosionsschäden ohne Brand. Es dürfte leicht erforderlich
werden, auch die durch Explosion anderer Stoffe, z. B. von Petro-
leum, ohne Brand entstandenen Schäden der kommunalen Versiche-
rung zu überweisen. Alsdann würde sich die ganze Reihe der hier
geschilderten Uebelstände wiederholen.
Eine vollständige Abhülfe würde hier nur durch ein Gesetz ge-
schaffen werden, welches das ganze Zmmobiliarversicherungswesen,
soweit es noch der Privatversicherung unterliegt, mit rückwirkender
Kraft unter entsprechender Abfindung der Privatoersicherungs-Gesell-
schäften den Kommunen überweist.

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