Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

Gehört der Gasexplosionsschaden zum Brandschaden?

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welches von einer Licht er sch einu n g begleitet ist. So auch im Sinne
des Feuerversicherungsrechts.
Doch kann auch durch ein von einer Lichterscheinung begleitetes
Verbrennen ein Schade entstehen, der nicht als Feuerschade oder
Brandschade im Sinne des Feuerversicherungsrechts anzusehen ist.
Es wird in einem mit Portieren versehenen Zimmer stark geraucht.
Der Rauch fängt sich dergestalt in den Portieren, daß dieselben ab-
genommen und gereinigt werden müssen. Die Reinigungskosten
stellen einen wirklichen Schaden dar, der durch das mit Lichterschei-
nungen verbundene, während des Rauchens vor sich gehende Ver-
brennen der Cigarren entstanden ist.
Eine Lampe blakt und schwärzt dadurch eine gemalte Decke der-
gestalt an, daß dieselbe neu gemalt werden muß. Auch hier liegt
ein Schade vor, der durch ein von einer Lichterscheinung begleitetes
Verbrennen verursacht ist.
Und doch wird weder der unbefangen urtheilende Laie noch der
Zurist in diesen beiden Fällen die Versicherungsgesellschaft für ersatz-
pflichtig halten.
Wenn aber im ersten Falle einer der Raucher mit seiner Cigarre
einer Portiore zu nahe kommt und dieselbe entzündet, oder wenn
im zweiten Falle in Folge des Blakens die Decke in Brand geräth,
dann liegt unzweifelhaft ein von der Versicherungsgesellschaft zu
ersetzender Brandschade vor.
Dies führt darauf, zwischen direktem und indirektem Feuerschaden
zu unterscheiden.
Der direkte Feuerschade besteht darin, daß der Vermögenswerth
des brennenden Gegenstandes in Folge des Anbrennens oder
Verbrennens verringert oder vernichtet wird, bei einer zusammen-
gesetzten Sache*) auch noch darin, daß ein Bestandtheil derselben
anbrennt oder verbrennt und dadurch beschädigt oder zerstört wird.
*) cf. 1. 30 pr. D. de usurp. 41, 3: „Tria genera sunt corporum, unum,
quod continetur uno spiritu et graece ifjvtupivov vocatur, ut homo, tignum,
lapis et similia, alterum, quod ex contingentibus, h. e pluribus inter se co-
haerentibus constat, quod cuv7][i.fjiivov vocatur, ut aedificium, navis, armarium:
tertium, quod ex distantibus constat, ut corpora plura non soluta, sed uni
nomini subjecta, veluti populus, legio, grex” Es wird hier unter „zusam-
mengesetzten Sachen" dem gewöhnlichen Sprachgebrauchs des Cwilrechts ent-
sprechend die zweite der hier aufgeführten Kategorien, also die sogenannte uni-
versitas rerum cohaerentium, verstanden.
Beiträge, XXII. (III. F. II.) Zahrg. 6. Heft.

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