Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

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Gehört der Gasexplosionsschoden zum Brandschaden?

Kann man nun sagen, daß der Gasexplosionsschade an sich ein
durch Feuer verursachter Schade ist?
Um diese Frage beantworten zu können, muß zunächst sestgestellt
werden, was als Feuer im Sinne des Rechts und speziell des Feuer-
versicherungsrechts nnd des Feuersozietätsreglements anzusehen ist.
Zunächst ist nicht jedes Verbrennen ein Feuer.
Verbrennen ist im chemischen Sinne die Verbindung der Elemente
eines Körpers mit Sauerstoff*), wodurch ein Körper von neuen
Eigenschaften gebildet wird.
Im gewöhnlichen Leben und in der Rechtswissenschaft muß dieser
Prozeß als ein Zerstörungsprozeß aufgefaßt werden, weil der Körper
durch die fragliche Umwandlung die Fähigkeit verliert, seiner Be-
stimmung gemäß gebraucht zu werden.
Es kann nun ein derartiger Prozeß sehr langsam und ohne er-
hebliche Wärmeentwickelung vor sich gehen. Hierher gehört z. B. das
Rosten des Eisens. Ein solches Verbrennen scheidet bei der Begriffs-
bestimmung des Feuers von vorn herein aus.
Aber auch nicht jedes schnelle und unter starker Wärmeentwickelung
vor sich gehende Verbrennen ist ein Feuer.
Jede Bewegung eines menschlichen Muskels wird in letzter Jn-
stanz durch einen Verbrennungsprozeß bedingt. Bei schneller Be-
wegung erfolgt hierbei eine starke Wärmeentwickelung. Wenn also
Jemand einen Stein wirst und damit ein Fenster zertrümmert oder
ein Loch in eine Wand schlägt, so ist dies ein Schade, welcher durch
ein Verbrennen verursacht ist. Trotzdem wird Jeder zugeben, daß
man dies nicht als einen durch Feuer verursachten Schaden bezeichnen
darf. Um hierfür den Grund zu finden, muß man auf den Begriff
zurückgehen, den man im gewöhnlichen Leben mit dem Worte Feuer
oder mit dem Worte „Brand" verbindet, welches im Versicherungs-
recht abwechselnd mit dem Worte Feuer unterschiedslos gebraucht
wird. Es muß hierbei daran erinnert werden, daß die Jurisprudenz
als praktische Wissenschaft bei Bezeichnungen konkreter Gegenstände
und Erscheinungen stets denjenigen Begriff zu Grunde legen muß,
den man mit dieser Bezeichnung im gewöhnlichen Leben verbindet.
Hier bezeichnet man aber als Feuer nur ein solches Verbrennen,
*) Die Chemie kennt auch Verbrennungen durch Verbindung mit anderen
Elementen, z. B. mit Chlor; dieselben kommen jedoch für das gewöhnliche Lebm
nicht in Betracht.

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