Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

Glossen zur CivilprozeHordnung für das Deutsche Reich. 823
sind die allgemeinen: der Prozeß wird in die Lage zurückversetzt, in
der er vor dem Eintritt der Versäumung sich befand. Diese durch
§ 307 an den Einspruch gegen Versäumnißendurtheile geknüpfte
Wirkung kommt jedoch nur zur „entsprechenden" Anwendung (§ 312
Abs. 2), d. h. der Einspruch gegen Versäumnißzwischenurtheile
restituirt den Prozeß nur in Beziehung auf den Gegenstand
des Zwischenstreits. Ist der Rechtsstreit in Beziehung auf den
sonstigen, mit dem Zwischenstreite nicht in nothwendigem Zusam-
menhänge stehenden Prozeßstoff inzwischen weiter vorgeschritten, so
hat der Einspruch auf diesen Theil des Rechtsstreits gar keinen
Einfluß.
ä. Die Urtheilsnatur.
Das Zwischenurtheil hat, wenn es sich auch ganz wesentlich von
dem End- und Theilurtheile unterscheidet, doch sowohl in formeller,
wie in materieller Hinsicht den Namen eines wirklichen Urtheils zu
beanspruchen.
Zn formeller Hinsicht ist hierfür entscheidend, daß ein Zwischen-
urtheil das Gericht wie die Parteien für die Instanz bindet, wie
bestimmt ist durch
§ 289: Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den
von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, ge-
bunden.
Das Gericht kann hiernach in der Instanz nicht, wie bei prozeß-
leitenden Verfügungen, z. B. Beweisbeschlüssen, von dem einmal
verkündeten Zwischenurtheile zurücktreten und denselben Punkt durch
ein zweites Zwischenurtheil anders entscheiden; die Parteien können
nach Erlaß eines Zwischenurtheils Rechtsbehelfe irgend welcher Art,
welche den durch das Zwischenurtheil erledigten Prozeßstoff betreffen,
irr der Instanz nicht mehr Vorbringen.
In materieller Hinsicht äußert das Zwischenurtheil — abgesehen
von Ausnahmefällen — keine unmittelbar praktische Wirkung;
indem es Streitpunkte entscheidet, welche sich nicht als Theile des
Streitgegenstandes (des Anspruchs) darstellen, fehlt ihm jedes
selbständige Dasein. Seine Bestimmung beschränkt sich darauf,
das Endurtheil in Beziehung auf den speziellen Streitstoff vorzu-
bereiten. Das Zwischenurtheil ist, wie die Mol. es treffend be-
zeichnen, ein „antizipirter Bestandtheil des Endurtheils". Diese
Bezeichnung darf jedoch nicht zu Jrrthümern verleiten. Man könnte

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