Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

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Glossen zur Civilprozeßordnunz für das Deutsche Reich.

Mitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken rc.) die Verhandlung
zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Vertheidigungs-
mittel zu beschränken sei.
Es hat Anschein, hier anzunehmen, daß, wenn die Verhandlung
einmal auf das eiuzelne Angriffs- oder Vertheidigungsmittel beschränkt
werden dürfe, es auch zulässig sein müsse, gegen die säumige Partei
bezüglich dieses Angriffs- oder Vertheidigungsmittels ein Versäumniß-
urtheil, also ein Versäumnißzwischenurtheil, zu erlassen. Das ist
aber doch nicht richtig. Ein Zwischenurtheil kann allerdings auf eine
solche in Gemäßheit des § 137 angeordnete Verhandlung ergehen,
und zwar sowohl dann, wenn beide Parteien verhandeln, wie dann,
wenn nur eine verhandelt, aber kein Versäumnißzwischenurtheil.
Das Zwischenurtheil ist immer ein kontradiktorisches. Hat nur eine
Partei verhandelt, so werden, weil die andere Partei nirr die Ver-
handlung über eine einzelne Prozeß Handlung, das spezielle
Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, versäumt hat, nid;t aber totale
Versäumuug im Sinne des Gesetzes sich hat zu Schulden komnlen
lassen, die Nachtheile partieller Versäumung in dein (kontradik-
torischelt) Zwischenurtheile ausgesprochen. Das Zwischenurtheil, wel-
ches über ein selbständiges Angriffs- oder Vertheidigungsmittel er-
geht, bedarf daher auch im Falle der Einseitigkeit der Verhandlung
keiner Zustellung und unterliegt keinem Einspruch. Hätte die C.P.O.
Versäumnißzwischenurtheile über einzelne selbständige Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel zulaffen wollen, so würde sie in dem § 312
Abs. 2 nicht ausdrücklich nur für den Fall der ausschließlichen Ver-
handlung eines Zwischen st re its, sondern auch für den der aus-
schließlichen Verhandlung über ein einzelnes selbständiges Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel die Vorschriften des Titels über
totale Versäumniß für analog altwendbar erklärt haben.
Versäumnißzwischenurtheile unterliegen, wie Versäum-
nißendurtheile, dem Eiitspruche. Diejenigen Versäumnißzwischen-
urtheile, welche Gegenstand des § 312 Abs. 2 sind, werden dem
Einspruch dadurch unterworfen, daß die Vorschriften des dritten
Titels (Buch II. Abschnitt I; tztz 295 ff.) für entsprechend anwendbar
erklärt sind. Ebenso ist das Versäumnißzwischenurtheil des § 430
dem Einsprüche ausgesetzt; die Mot. anerkennen ausdrücklich, daß
diese Versäumnißzwischenurtheile dem Eillspruch unterworfen sind
(Mot. S. 236 und 237). Die Folgert des zugelaffenen Einspruchs

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