Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

Glossen zur Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich.

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Versäumnißverfahren und Versäumnißzwischenurtheil greifen nicht
Platz; den Gegner des Antragstellers tteffett die Folgen unvoll-
ständigen Verhandelns; das Urtheil, welches erlassen wird, ist
kontradiktorisch." Mot. S. 286.
2) im Falle des § 430.
Derselbe lautet:
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleistung bestimmten
Termine nicht, so ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil dahin zu
erlassen, daß der Eid als verweigert anzusehen sei.
Hier soll auch dann, wenn der Termin nicht ausschließlich zur
Verhandlung über den Zwischenstreit anstand, ein Versäumnißzwischen-
urtheil zulässig sein. Bei der Bedeutung des Parteien-Eides hat
nämlich das Gesetz ausnahmsweise für angemessen erachtet, die Auf-
hebung der Folgen der Versäumung einer Eidesleistung in demselben
Umfange zu gestatten, wie im Falle der Versäumung eines Ver-
handlungstermins über die Hauptsache. Zu dem Ende betrachtet es
das die Leistung eines Parteien-Eides betreffende Verfahren in An-
sehung des säumigen Schwurpflichtigen als einen Zwischenstreit und
bestimmt außerdem, über die Vorschrift des § 312 Abs. 2 hinaus-
greifend und ohne Rücksicht darauf, ob die Leistung eines Eides in
einen! bedingten Urtheile oder in einem Beweisbeschlusse angeordnet
war, ganz generell, daß die Versäumnißfolge,
der Eid werde für verweigert angenommen,
durch Versäumnißzwischenurtheil festgestellt werden soll.
Einen weiteren Inhalt hat dieses Versäumnißzwischenurtheil nicht;
die Verhandlung der Sache selbst wird erst dann wieder ausgenommen,
wenn der Einspruch erledigt oder die Einspruchsfrist abgelaufen ist,
und nunmehr erst werden die aus der Eidesweigerung sich ergebenden
Folgen in der Sache selbst durch Endurtheil ausgesprochen.
Andere Versäumnißzwischenurtheile, als die durch
§312 Abs. 2und§430 gestalteten, kennt die C.P.O. nicht.
Insbesondere kann es nicht zugegeben werden, daß die Entscheidung
über ein einzelnes selbständiges Angriffs-oder Vertheidigungs-
mittel im Wege eines Versäumnißzwischenurtheils gestaltet
sei. Zu der entgegengesetzten Ansicht kann auch der § 137 nicht
führen, welcher bestimmt:
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denselben
Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder VertheidigungS-

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