Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

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Einzelne Rechtsfälle.

§ 64 des Eigenthumsgesetzes keine Aenderung erlitten. Das Recht
des Subhastaten, die bezahlte Forderung für sich zu liquidiren und
auch den postlozirten Gläubigern gegenüber in Anspruch zu nehmen,
dauerte auch nach der Subhastation des Grundstücks fort, ja kam
erst dann recht zur Geltung. Es konnte daher auch wirksam dem
Kläger durch Mobiliarexekution übereignet werden. (Strieth. Arch.
Bd. 11 S. l, Bd. 14 S. 142).

B.
(Aus dem Erkenntnisse des III. Senats des Ober-Tribunals vom 6. Februar 1878
in Sachen Grundkreditbank Gotha wider Levy.)
Auf dem subhastirten Rittergute M. standen Abth. III. Nr. 10
10,000 Thlr. und unter Nr. 11 20,000 Thlr. durch Amortisation
zu tilgende Darlehne für die Grundkreditbank in G. eingetragen.
Bei der Kaufgelderbelegung kam die erste Post voll zur Hebung,
von der letzteren fiel ein erheblicher Theil aus. Bon der ersteren
Post waren bereits gegen 2800 M. durch Amortisation getilgt.
Diesen Betrag hat sich der Kaufmann L. am 24. Juni 1876 im
Wege der Exekution wegen einer Forderung gegen den Subhastaten
in vim cessionis übereignen lassen, nachdem bereits am 14. Juni
1876 der Zuschlag des Ritterguts M. ertheilt war. L. liquidirte
die amortisirte Summe vor der Post Nr. 11. Die Grundkreditbank
in G. widersprach und klagte gegen L. mit dem Anträge, ihr den
zu einer Streitmasse genommenen Betrag zuzusprechen. Sie gründete
die Klage u. A. auf die Ausführung, daß die Uebereignung wir-
kungslos sei, weil der Subhastat keine Quittung oder Löschungs-
bewilligung besessen, behauptete aber auch, daß die beiden Posten
ein Darlehn beträfen, welches der Subhastat in zwei Posten zur
ersten Stelle, also zu gleichen Rechten, eintragen zu lassen, vertrags-
mäßig verpflichtet gewesen sei, sowie daß die Eintragung hiervon
abgesehen zu gleichen Rechten hätte erfolgen müssen, weil die Schuld-
urkunden in einem Umschläge gleichzeitig präsentirt worden seien.
Das Kreisgericht zu Kempen erkannte zu Gunsten des Ver-
klagten, das Appellationsgericht zu Posen zu Gunsten der Klägerin.
Der zweite Richter folgerte aus § 64 des Ges. v. 5. Mai 1872, daß
die Eigenthümerhypothek im neuen Rechte nur noch eine facultas
disponendi, nicht ein sofort angefallenes Recht sei, und daß diese
facultas disponendi erlösche, und die bezahlte Post werthlos werde,

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