Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

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Ueber Antheilsrechte.

aber auf den ersten Abschnitt dieses Titels. Die neueren preußischen
Gesetze und die neuere preußische Rechtsprechung (Striethorst Archiv
Bd. 60 S. 8, Bd. 81 S. 143) bezeichnen und behandeln allerdings
den im Grundbuch eingetragenen Kux als Miteigenthum und wenden
auf ihn nicht bloß die formellen, sondern auch die materiellen Vor-
schriften von Grundeigenthum an. Zu welchen Konsequenzen solche
Ansicht geführt hat, habe ich bezüglich der Singularsukzession in
einen Kux in dieser Zeitschrift dargelegt (Bd. 13 S. 170 ff.). Eine
weitere Konsequenz tritt bezüglich des Pfandrechts an einem Kux
hervor. Ausgehend von der Ansicht, „die Hypothekenbestellung an
einem Kuxe stehe der Hypothekenbestellung an einem ideellen Mit-
eigenthumsantheile ganz gleich," kommt das Ober-Tribunal natür-
lich zu der Konsequenz, „daß die Prioritätsrechte unter Hypotheken-
gläubigern des ganzen Bergwerks und der einzelnen Kuxe ebenso
wie bei einer im Miteigenthum befindlichen Sache sich nach dem
Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bestimmen." (Striethorst
Archiv Bd. 81 S. 147). Ob diese Ansicht mit Rücksicht auf die
bestehenden preußischen Gesetze gerechtfertigt ist, lasse ich dahin ge-
stellt sein. Sie ist meines Erachtens unvereinbar mit dem recht-
lichen Charakter eines Kuxes, als eines Antheilsrechts an dem
gewerkschaftlichen Vermögen. Wegen dieses Charakters des Kuxes
kann der Kuxeigenthümer zwar seinen Antheil an dem gewerkschaft-
lichen Vermögen veräußern unb verpfänden, er hat aber kein Recht,
einen ideellen Antheil an dem Bergwerk zu veräußern oder zu ver-
pfänden. Nur die Gesammtheit der Kuxeigenthümer hat das Recht,
das Bergwerk zu veräußern und zu verpfänden, und wenn ein
Bergwerk zwangsweise veräußert wird, so sind aus dem Erlöse nur
die Pfandgläubiger des Bergwerks zu befriedigen. Ein etwaiger
Ueberrest gehört zum gewerkschaftlichen Vermögen und nur den
Betrag, welcher nach Abzug der gewerkschaftlichen Schulden in Folge
der Auseinandersetzung dem Kuxeigenthümer zukommt, kann der
Pfandgläubiger des Kuxes als seinem Pfandrecht unterliegend in
Anspruch nehmen.
Ich will schließlich auf einige Konsequenzen der Ansicht des
Ober-Tribunals aufmerksam machen.
Zunächst entsteht der Zweifel, ob die Verpfändung des Kuxes
nur ein Pfandrecht an dem Miteigenthum an dem Bergwerk be-
gründet oder ob außer diesem Pfandrecht auch noch ein Pfandrecht

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