Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Einzelne Rechtsfälle.

mit dem wahren Werte dieser Grundstücke nicht bestritten seien, so
daß der Beklagte nicht veranlaßt gewesen sei, nach dieser Richtung
Behauptungen aufzustellen. Diese Rüge ist begründet, das Be-
rufungsurteil konnte aber auch aus anderen Erwägungen, welche
vorweg anzustellen sind, nicht aufrechterhalten werden.
Der Abtretung des Klaganspruchs hat der Berufungsrichter Be-
deutung nur insoweit beigelegt, als der Kläger verlangen könne, daß
der Beklagte zur Leistung an den Zessionär verurteilt werde. Zn
Ermangelung eines dahingehenden Antrags hat er den über die Ab-
tretung des ganzen Anspruchs angetretenen Beweis nicht erhoben und
des Zugeständnisses der Abtretung des Restkaufgeldes ungeachtet den
Beklagten zu dessen Zahlung an den Kläger verurteilt. Diese Be-
handlung der Einrede der Abtretung beruht auf einer Verkennung
der Tragweite des § 265 ZPO., der sich nur auf das Prozeßver-
fahren bezieht. Nach § 398 BGB. tritt mit dem Abschlüsse des Ab-
tretungsvertrags der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen,
der aus dem Schuldverhältnis ausscheidet. Daraus ergibt sich, wie
in dem Urteile RG. 56, 301 ff. dargelegt ist, daß der Kläger, wenn
er im Laufe des Prozesses seine Forderung abtritt, wegen des mit
der Abtretung verbundenen Verlustes seines Rechtes der Abtretungs-
einrede gegenüber den Antrag aus Leistung an sich nicht aufrecht-
erhalten kann, sondern in den Antrag auf Leistung an den Zessionär
umändern muß, wenn er mit der Klage durchdringen will. Dieser
Folgerung aus § 398 BGB. steht die Vorschrift des § 265 ZPO.
nicht entgegen, weil durch sie bezüglich der materiellen Wirkung der
Abtretung eine Anordnung überhaupt nicht getroffen, dem Abtreten-
den vielmehr nur die Weiterführung des einmal eingeleiteten Pro-
zesses ermöglicht worden ist. Der Kläger kann mithin, soweit er
seinen Klaganspruch abgetreten hat, Leistung an sich nicht mehr for-
dern, also keinenfalls die Zahlung von 3377,26 M., da deren Ab-
tretung zugestanden ist, aber auch nicht die Auflassung von S. Bd. 6
Bl. Nr. 267 an sich, falls der Anspruch auf sie gleichfalls abgetreten
sein sollte. Die Unterlassung der Stellung des dem gegenwärtigen
Sachverhältnis entsprechenden Antrags durch den Kläger führt nun
aber nicht zur Klagabweisung, denn der Berufungsrichter hätte ge-
mäß § 139 ZPO. durch Ausübung seines Fragerechts darauf hin-
wirken müssen, daß ein der erhobenen Abtretungseinrede angepaßter
Klagantrag gestellt worden wäre. Nach seiner Stellung wäre dann
der über die Abtretung des ganzen Anspruchs angetretene Beweis zu

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