Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Fiduziarische Zession.

901

ivärtigen Klage beantragt, den Betagten zu verurteilen, die Rück-
zession vorzunehmen, auch das schon Beigetriebene an den Kläger
abzuliefern, endlich zu gestatten, daß letzterer wegen seiner Forderung
an H. jun. die Zwangsvollstreckung in den an den Beklagten abge-
tretenen Anspruch an H. sen. betreibe. Vom Landgericht ist der Klage
nur, soweit der letzte Antrag in Frage, und zwar mit der Be-
gründung stattgegeben, daß es sich bei der Zession vom August 1901
mn eine unentgeltliche Verfügung (§ 3 Nr. 3 AnfG.) handele.
Das vom Beklagten angegangene Berufungsgericht hat dieselbe Ver-
urteilung wie das Landgericht für den Fall ausgesprochen, daß der
Beklagte nicht den ihm auferlegten Eid über die Unbekanntschaft mit
einer Benachteiligungsabsicht des H. jun. bei Vornahme der fraglichen
Zession ableiste. Es ist dabei ausgeführt, daß diese Abtretung sich
als eine unentgeltiche Verfügung nicht darstelle. Es komme auf das
der Zession unterliegende Rechtsgeschäft an. Dieses sei der dem Be-
klagten erteilte Auftrag zur Einziehung der zedierten Forderung.
Damit erscheine es ausgeschlossen, von einer Bereicherung des Be-
klagten zu sprechen, der nichts erhalte, wenn er nichts einziehe, und
wenn er etwas einziehe, das Eingezogene abliefern müsse. Es könne
danach nur die Nr. 1 des § 3 AnfG. Platz greifen, in welcher
Beziehung der dem Beklagten auferlegte Eid zu erfordern sei.
Mit der Revision ist vom Kläger zunächst Angriff dahin erhoben,
es sei zu Unrecht das Vorhandensein einer unentgeltlichen Verfügung
geleugnet. Es dürfe nämlich auf den Einziehungsauftrag nicht re-
kurriert werden, welcher zwar gleichzeitig mit der Zession erfolgt sei,
aber ihr nicht zugrunde liege. Es mangele an einem dem Zendenten
zuteil gewordenen Äquivalent, da dieser das Beigetriebene nicht zu-
folge der Zession, sondern des Auftrags erhalte.
Der Angriff geht fehl. Es steht bezüglich der fraglichen Zession
ein fiduziarisches Rechtsgeschäft in Frage. Danach erhält allerdings
der Erwerber Dritten, namentlich dem Schuldner, gegenüber die
Stellung des Gläubigers, im Verhältnisse zwischen Zedenten
und Zessionär verbleibt aber der erstere Gläubiger. Damit ist
das Vorliegen einer Zuwendung zugunsten des Zessionärs aus-
geschlossen, so daß auch von einer unentgeltlichen Verfügung nicht
die Rede sein kann.
Eventuell ist mit der Revision gellend gemacht, es rechtfertige
sich der gestellte Klagantrag auch aus der Annahme der Vorinstanz,
wonach dem Zessionär nur die Stellung eines Jnkaffomandatars zu-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer