Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Einzelne Rechtsfälle.

Kaufgelderrest von 19000 M. von dem Beklagten bar verlangen
dürfe. Sie hat erklärt, daß sie diesen dort als durch Aufrechnung
getilgt angenommenen Kaufpreisteil „wieder aufziehe", und mit dem
Anträge geklagt, den Beklagten zur Zahlung von 19000 M. nebst
Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage be-
antragt. Er bestreitet die Aufhebung des Vertrags vom 13. Sep-
tember 1901, ist der Meinung, daß Klägerin nur auf Erfüllung
dieses Vertrags klagen könne, und macht gellend, es handle sich bei
den beiden Grundstücksveräußerungen in Wirklichkeit um einen ein-
heitlichen Tauschvertrag; bei Tauschverträgen aber pflege der wahre
Wert sich mit dem dafür eingestellten zu hohen Kaufpreise nicht zu
decken. Der Klaganspruch sei daher nicht einmal aus dem Gesichts-
punkte des Schadensersatzes gerechtfertigt. Die Klägerin ist diesen
Anführungen entgegengetreten und hat noch behauptet, Beklagter
habe seine Zahlungspflicht in betreff der 19000 M. dadurch an-
erkannt, daß er im Zuli 1902 der Frau E. zwei Hypotheken an
Zahlungs Statt angeboten habe; Frau E. habe aber das Angebot
wegen Wertlosigkeit der Hypotheken ab gelehnt.
Der erste Richter hat die Klage abgewiesen, der zweite Richter
den Beklagten nach dem Klagantrage verurteilt. Gegen das Be-
rufungsurteil hat Beklagter Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter läßt die vom ersten Richter in bejahendem
Sinne entschiedene Frage, ob nach dem Parteiwillen die beiden Ver-
träge vom 2./4. und vom 13. September 1901 ein einheitliches
Tauschgeschäft bilden sollten, dahingestellt, weil, selbst wenn letztere
Annahme richtig wäre, auch in diesem Falle gemäß § 515 BGB. die
Vorschriften über den Kauf zur Anwendung kommen müßten. Seiner
eigenen Entscheidung legt der Berufungsrichter die Feststellung zu-
grunde, daß der Kaufvertrag vom 13. September 1901 durch still-
schweigende gegenseitige Willenseinigung nachträglich wieder aufge-
hoben worden sei. Einen Ausdruck dieses Aufhebungswillens findet
er: auf seiten des Beklagten nicht bloß in dem von ihm vorge-
nommenen Weiterverkäufe der Grundstücke an einen Dritten, sondern
auch darin, daß Beklagter gegen eine von einem Gläubiger der
Frau E. nach der Auslastung erwirkte Pfändung der Mieterträg-
niffe Widerspruch mit der Begründung erhoben habe, das Eigentum
an den Grundstücken stehe ihm zu; auf seiten der Frau E. darin.

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