Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Einzelne Rechtsfälle.

1. Am 11. Oktober 1901 und am 23. Zanuar 1902 habe er
die Berichtigung eines landgerichtlichen Urteils in der Weise bean-
tragt, daß in der Urteilsaufschrift als sein Name „von Zw." ange-
geben werde. Das Landgericht habe ihn abgewiesen, weil es ihm
den beanspruchten Namen nicht zuerkennen könne. Hierbei handelte
es sich also um den Wortlaut des Urteils, wobei das Gericht dar-
über entschied, welcher Name zur Kennzeichnung der Person anzu-
wenden sei, damit den gesetzlichen Erfordernissen und Zwecken des
Urteils genügt werde. Dem Kläger standen, wenn er die Namens-
angabe für prozeßwidrig hielt, lediglich die Rechtsbehelfe der Prozeß-
gesetze, nicht aber auch die Zivilklage gegen den Staat zur Verfügung.
2. Kläger behauptet weiter: er habe das evangelische Pfarr-
amt in R. ersucht, im Taufregister als den Namen seines Sohnes
„Th. von Zw." einzutragen und im alten Kirchenbuch ihn, den
Kläger selbst als „von Zw." zu führen. Auf dieses und auf ein
gleiches Gesuch, welches er an das anhaltische Konsistorium gerichtet
habe, sei er von dem Konsistorium ablehnend beschieden worden.
Ebenso habe das Konsistorium ein Gesuch des Gemeindekirchenrats
in R., die Korrektur im Kirchenbuche zu veranlassen, abgelehnt. Daß
das anhaltische Konsistorium hierbei lediglich öffentlich-rechtliche Dienst-
obliegenheiten hinsichtlich der Führung der Kirchenbücher wahrge-
nommen hat, unterliegt an und für sich keinem Zweifel. Diese An-
nahme liegt aber augenscheinlich auch dem Urteile des Landgerichts
zugrunde, und da das Oberlandesgericht etwas Abweichendes auf
Grund des anhaltischen Landesrechts nicht festgestellt hat, so kann
das als in zweiter Instanz bestätigt gelten. Dabei muß es dann
gemäß § 562 ZPO. auch in der Revisionsinstanz verbleiben.
3. Kläger trägt ferner vor: er habe an das herzogliche Staats-
ministerium das Gesuch gerichtet, in Form einer agnitio nominis
oder einer amtlichen Zusprechung des Namens oder einer Weisung
an die Landesbehörden, den Namen „von Zw." als ihm gebührend
anzuerkennen.
Das Ministerium habe hierauf mit Schreiben vom 26. Juni
1902 ihm eröffnet, daß es dem Gesuche, welches als Antrag auf
landesherrliche Anerkennung oder Verleihung des Namens „von Zw."
angesehen werde, nicht zu entsprechen vermöge; es lehne die Ein-
holung der erbetenen Höchsten Entschließung ab und erachte sich für
unzuständig, ohne eine solche die erbetenen Weisungen an die ihm
unterstellten Behörden ergehen zu lasten. Dieser unter den Parteien

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