Klauseln im Handelsverkehr.
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Aus dem Umstande, daß durch die Klauseln für den Käufer
keine Vorleiftungspflicht angeordnet wird, ergibt sich, daß der
Käufer nicht verpflichtet ist, die Waren abzunehmen, wenn sie ihm
unter Nachnahme des Kaufpreises zugesandt werden.^) Bei
Nachnahmesendungen macht der Frachtführer die Aushändigung der
Ware von der Bezahlung der nachgenommenen Summe abhängig.
Der Käufer müßte also vor Besichtigung der Ware die Nach-
nahme einlösen. Dazu ist er aber bei den Klauseln „netto Kasse"
und „Zahlung Kaste" nicht verpflichtet. Die Klauseln unterscheiden
sich inhaltlich indessen insofern voneinander, als der Käufer bei der
Abrede „netto Kasse" den Kaufpreis ohne Abzug bar bezahlen muß,
während ihm bei der Abrede „Zahlung Kasse" das Recht zustehl,
den handelsüblichen Kassenskonto in Abzug zu bringen.
2. „Kasse mit 2»/y Skonto."
Die Klausel ohne eine weitere Vereinbarung über ein Zahlungs-
ziel hat den Sinn, daß der Kaufpreis unter Abzug von 2 % bei
der Übergabe der Ware zu bezahlen ist. Ein Recht des Käufers
auf ein längeres Ziel bei Verzicht auf das Skonto wird durch die
Klausel nicht begründet, ^v) Die gleiche Bedeutung hat auch die
Klausel „Kasse 2%".
3. „Kasse mit 2 %, Ziel drei Monate."
Der Käufer darf den Kaufpreis um 2 o/„ kürzen, wenn er ihn
sofort bei Übergabe der Ware bezahlt. Ein Zwang zur sofortigen
Zahlung des Kaufpreises besteht nichts) Der Käufer zahlt recht-
zeitig, wenn er den Kaufpreis innerhalb dreier Monate nach Ab-
sendung der Ware oder der Faktura^) an den Verkäufer bezahlt.
Die 2 % bilden die Prämie für die vorzeitige Bezahlung. Die
Prämie fällt weg, wenn der Käufer nicht sofort bei der Übergabe
Magdeburg: 8 Tage; GA. von 1903, 24. In Frankfurt a. O. werden allgemein
10 Tage nach Absendung der Ware eingeräumt (GA. von 1902 im Jahresbericht).
™) ROH. 13, 187 f.; 18, 322;' SeuffA. 37 Nr. 326; Bd. 47 Nr. 140;
SächsArch. 14, 643 und oben Anm. 77.
„Per Casse ab Stettin"
gilt in Stettin als allgem. HG., daß der Fakturenbetrag bei Ablieferung der
Ware sofort fällig ist und von dem Verkäufer durch Tratte auf Sicht erhoben
werden darf. Stettiner GA. vom 19. Januar 1899.
s") Dove und Apt 97 Nr. 17; Zander und Fehrmann 27 Nr. 58.
»i) Für Berlin vgl. GA. vom 6. Mai 1898 bei Apt 77 Nr. 122.
»-) Oben Seite 775, 776.