Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Klauseln im Handelsverkehr.

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1. als eine Prämie für die vorzeitige Bezahlung des Kauf-
preises trotz bewilligten Zieles,
2. als eine Prämie für die rechtzeitige Bezahlung des Kauf-
preises,
— in beiden Fällen heißt es Kassenskonto —,
3. als eine unbedingt eingeräumte Preisermäßigung,
— Warenskonto —,
4. als eine Vermischung von Kassen- und Warenskonto,
d. h. es drückt sowohl die generelle Preisermäßigung, als auch
die bei prompter Zahlung erfolgende Reduktion des Kauf-
preises aus.'2)
Der praktische Unterschied zwischen Kassen- und Warenskonto
liegt darin, daß beim Warenskonto dem Käufer der Abzug in jedem
Falle selbst bei Überschreitung des Zieles gestattet ist. Beim Kassen-
skonto erlischt dagegen das Recht auf den Abzug vom Kaufpreise,
wenn die Bezahlung nicht rechtzeitig erfolgt.
In beiden Fällen hat der Käufer, wenn er mit der Bezahlung
des Kaufpreises in Verzug gerät, vom Tage der Fälligkeit ab Ver-
zugszinsen zu entrichten. Beim Warenskonto kann er trotz Verzugs
das bewilligte Skonto abziehen. Ob das Skonto im einzelnen
Falle als Kassen- oder Warenskonto aufzufassen ist, muß aus der
Höhe des bewilligten Skontos und aus den sonstigen beim
Vertragschluß obwaltenden Umständen, insbesondere aus der aus
der Verkehrssitte sich ergebenden Auffassung gefolgert werden. Im
allgemeinen ist anzunehmen, daß ein Skonto von mehr als 4 pCt.
als Warenskonto aufzufassen ist. Die Gewährung einer so hohen
Prämie für die vor- oder rechtzeitige Bezahlung des Kaufpreises
würde für den Verkäufer einen größeren Zinsverlust bedeuten, als
ein selbst über mehrere Monate hinaus bewilligtes Zahlungsziel.73)
Der Lauf eines bewilligten Zahlungsziels beginnt bei Platz-
geschäften vom Tage der Übergabe, bei Distanzgeschäften vom Tage
der Absendung der Ware.^) Erfolgt die Ausstellung und Absen-
72) Dove und Apt 113 Nr. 50, 51; Riesenfeld Anm. 181 S. 126; Jahres-
bericht des Vorsteheramts zu Bromberg 1900, Gutachten v. 22. Oktober 1900;
Staub Anm. 13 im Exkurs zu § 359 S. 1127; Hptbl. der .Handelsgerichtsztg.
72 Nr. 150.
1S) Dove und Apt 114 Nr. 51; Riesenfeld Anm. 181 S. 126; Staub
Anm. 13 S. 1128.
T4) NOHG. 2, 377; 6, 167.

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