Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Entstehung der Eigentümerhypothek bei Amortisationsdarlehen. 773
sondern durch Abzahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge erfolgt".
Wenn dem so sein sollte, dann würde die erwähnte Vorschrift des
Hypothekenbankgesetzes aber auf Hypothekenbanken so gut wie gar
nicht Anwendung finden, für die sie doch bestimmt ist, denn die
Hypothekenbanken leihen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb eben nur
solche Amortisationshypotheken aus, bei denen gerade der Tilgungs-
zuschlag im prozentualen Verhältnisse des ursprünglichen Kapitals
ausgedrückt ist. Allerdings kann auch von einer Hypothekenbank
ausbedungen werden, daß von der Hypothek jährlich so lange eine
bestimmte Summe muß abgetragen werden, bis die Beleihung wieder
innerhalb der gesetzmäßigen Grenze sich bewegt. Das kommt vor,
wenn eine Hypothek sich später dadurch als zu hoch erweist, daß die
Kaufpreise des beliehenen Grundstücks dies zeigen, daß es sich in
der Subhastation herausstellt oder daß die Grundwerte in einem
ganzen Stadtteile sinken. Aber diese nachträgliche Abmachung hat
mit dem regelmäßigen Geschäftsbetriebe der Hypothekenbank im
Ausleihen und mit dem Begriffe der Amortisationsdarlehen nichts
zu tun. Daß der Gesetzgeber aber ein Rechtsverhältnis hätte regeln
wollen, das gerade bei den Instituten, für die das Gesetz bestimmt
ist, nicht vorkommt, kann man wohl nicht annehmen. Eher muß
wohl die zu diesem Ergebniffe gelangende Auslegung des Gesetzes
unrichtig sein, als die gesetzliche Bestimmung selbst unwirksam.
Auch die von Kretzschmar zu seinen Gunsten verwerteten Ent-
scheidungen des Kammergerichts (KGJ. Bd. 23 S. A143; Bd. 20
S. A206) sprechen nicht für seine Ansicht, denn in den dort behan-
delten Fällen handelt es sich gerade um landschaftliche Amortisations-
hypotheken, bei denen, wie das Kammergericht selbst ausführt, die
Tilgungszuschläge nicht unmittelbar das Erlöschen der Forderung
bewirken.
Den von Kretzschmar aufgestellten Sätzen kann man im übrigen
jetzt, soweit das Verfahren in der Zwangsversteigerung in Betracht
kommt, die schon erwähnte, in der 2. Auflage des Jaeckelschen
Kommentars enthaltene ausführliche Erörterung über die Behandlung
der Amortisationsdarlehen gegenüberstellen.
Daß es sich auch sonst um kein einfaches Problem handelt,
das in der Praxis des Grundbuchrichters und Notars viele Schwierig-
keiten bietet, bedarf keiner Hervorhebung. Diesen Schwierigkeiten
kann man, worauf schon Oberneck hingewiesen hat/") nur dadurch
10) „Die Eigentümerhypothek im Lichte der Praxis", Berlin 1903, S. 34.

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