Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

13.31. Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Heft 4

Brie, Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 717
die wesentliche Vervollständigung des Registers und die Anführung von
Stichworten am Rande der stellenweise zu ganzen Abhandlungen sich
auswachsenden Erläuterungen.
In den Anlagen, welche auf die Mitteilung des Gesetzestextes
(1—10), die gegen früher nur unerheblich veränderte Einleitung
(11-81) und die wesentlich umgearbeitete und durch sorgfältige
Hereinziehung von Literatur und Praxis bereicherte Erläuterung des
Gesetzes (32—273) folgen, sind mitgeteilt die Ausführungsverord-
nung vom 30. Juni 1894, das Verzeichnis der Warenklassen und die
Übereinkommen mit Österreich-Ungarn, Serbien und der Schweiz, welche
schon in der ersten Auflage abgedruckt waren, und neu hinzugefügt die
Ausführungsverordnung vom 10. Mai 1903, die Pariser Übereinkunft,
die neuen Verträge mit Italien und der Schweiz, sowie das Gesetz zur
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Diese Anlagen sind, mit
Ausnahme der letztgenannten, soweit erforderlich, kommentiert.
Dr. Heinrici.

102.
Abhandlungen aus dem Staats- und Nerwaltunysrecht. Herausgegeben
von l)r. Siegfried Brie, ord. Professor der Rechte an der Universität
Breslau. Heft 4. Dispensationsbegriff und Dispensationsgewalt auf
dem Gebiete des deutschen Staatsrechts. Von Ur.^ur. Julius Steinitz.
Breslau 1901. M. u. H. Marcus. (M. 2,60.)
Die Abhandlung des Vers, zerfällt dem Titel entsprechend in
zwei Teile, in deren ersten der Dispensationsbegriff, die Frage, was
Dispensation ist, erörtert wird, während der zweite die Dispensations-
gewalt, die Frage, wer dispensieren kann, behandelt. Im ersten Teile
gibt Vers, zunächst eine kurze Übersicht über die auf kirchenrecht-
lichem Gebiete liegende, geschichtliche Entwickelung des Dispensations-
begriffs, um sich dann weiterhin mit der Feststellung des Begriffs der
Dispensation und seines Verhältnisses zu verwandten Rechtsbegriffen,
nämlich zu den Begriffen: Privileg, Begnadigung und Steuererlaß, zu
beschäftigen. Die Ausführungen des Vers, bieten zweifellos großes
Interesse, geben aber doch zu erheblichen Bedenken Veranlassung. So
erscheint es keineswegs bedenkenfrei, wenn er hinsichtlich der zwischen
Stölzel und Hinschius bestehenden Meinungsverschiedenheit bezüglich
des Dispensationsbegriffs Hinschius zwar darin beitritt, daß der Dispen-
sationsbegriff ein rein negativer sei, und daß daher ein positiv wirkender
Akt nie als Dispensation angesehen werden könne, wenn er aber an-
dererseits doch im Gegensätze zu Hinschius annimmt, daß auch die mit
rückwirkender Kraft ausgestattete, ex tune wirkende Dispensation — von
Hinschius als „unechte Dispensation" bezeichnet — nur rein negativ
wirke. Demgegenüber ist hervorzuheben, daß ein Rechtsakt, dem ein
eventuell durch Dispensation zu hebendes Hindernis entgegensteht, im
Falle der Vornahme ohne vorgängige Dispensation im allgemeinen —
von Ausnahmefällen abgesehen — nichtig ist. Wird in betreff eines

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