Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

13.26. Apt, Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft etc.

13.27. Müller, Der Kontokorrentvertrag ein Blankovertrag

Müller, Der Kontokorrentvertrag ein Blankovertrag.

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register zu allen fünf Bänden. Das Buch verdient als zuverlässiger
Wegführer Empfehlung.

97.
Der Äontokorrentvertrag ein Llankovertrag. Von Max Müller-Gumpe-
roda, Referendar. Berlin 1905. Struppe u. Winckler. (M. —,80.)
Der Verf. erörtert zuerst, worin das Problem des Kontokorrent'
Vertrags besteht, für welches er, da es scheinbar in sich widerspruchsvoll
sei, nach einer Lösung sucht; er geht dann zu einer Kritik der bestehen-
den Theorien über, die ihm zur Erklärung der juristischen Natur des
Kontokorrentvertrags, sie mögen auf Aufrechnung oder auf Novation
hinauslaufen, nicht genügen. Er sucht hierauf selbst das Wesen dieses
Vertrags, und zwar zunächst beim einfachen und dann beim doppelten
Kontokorrentvertrage, zu erklären; es sei ein eigenartiger Vertrag, den
man, um ein Schlagwort zu haben, als Blankovertrag bezeichnen könne.
Gemeint ist damit (18), daß beim Kontokorrentvertrage solche Punkte,
die bei den anderen Verträgen als wesentliche Bestandteile bezeichnet
werden, erst durch spätere Vereinbarungen (der Verf. nennt sie „Aus-
füllungsvereinbarungen") festgesetzt werden. Jaeckel.

98.
Gutachten der Attesten der Kaufmannschaft von Lertin über Gebräuche
im Handelsverkehre. Zweite Folge. Im Aufträge des Ältesten-Kolle-
giums herausgegeben von I)r. Mar Apt, Syndikus der Korporation
der Kaufmannschaft von Berlin. Berlin 1905. Carl Heymanns Verlag.
(M. 2,-.)
Den Vorbänden, welche Bd. 45 S. 151 und Bd. 48 S. 837 dieser
Zeitschrift angezeigt sind, folgt in diesem Jahre ein neuer mit 249 Gut-
achten. In einem Anhang ist die „Geschäftsordnung der ständigen
Deputation und des Schiedsgerichts der Berliner Holzhändler und Ge-
bräuche im Holzhandel für den Bezirk der Korporation der Kaufmann-
schaft von Berlin" abgedruckt.
Die Gutachten sind, abweichend von früher, in siebenunddreißig
alphabetisch angeordneten Gruppen mitgeteilt. Die Übersichtlichkeit wird
dadurch erhöht, daß in einer Randnotiz bei jedem Gutachten auf dessen
Inhalt hingewiesen wird, und daß dem Buche außer einem gründlichen
Inhaltsverzeichnis eine Zusammenstellung der in den Gutachten erläu-
terten kaufmännischen Redewendungen beigegeben ist.
Die Zusammenstellung verdient dieselbe Anerkennung und freund-
liche Aufnahme wie die früheren. Zahlreiche Gutachten haben Bedeu-
tung über den Berliner Bezirk hinaus; hervorgehoben sei nur die Fest-
stellung, daß die Hinzufügung des Wortes „Warenhaus" zu einer Firma
von kleinerem oder mittlerem Betriebe nicht geeignet sei, eine Täuschung
über die Art und den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des
Inhabers im Sinne des § 18 HGB. herbeizuführen.
vr. Heinrici.

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