13.6.
Bruck, Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte
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Literatur.
77.
Oe-ingungyfein-liche Kechtsyeschästr. Ein Beitrac, zur Lehre von der Unzu-
lässigkeit von Bedingung und Zeitbestimmung von t)r. jnr. Eberh.
Friedr. Bruck. Breslau 1904. M. u. H. Marcus. (M. 5,—.)
Im I Teile der Arbeit sucht der Vers, die historische Entwicklung
in bezug auf die Zulässigkeit von Bedingung und Zeitbestimmung dar-
zulegen und zwar zunächst im römischen und im gemeinen Rechte. Zn
der Darstellung trennt er nicht nach absoluter und relativer Bedingungs-
feindlichkeit, sondern er bringt, indem er die einzelnen Bedingungsver-
bote auf ihren inneren Grund zurückführt, getrennt zur Darstellung
die Fälle der Unzulässigkeit aus formalen Gründen wie mancipatio,
in jure cessio, acceptilatio, luturis auctoritas und die Fälle der Unzu-
lässigkeit aus materiellen Gründen. Bei den letzteren unterscheidet er
Unzulässigkeit aus sittlichen Gründen (emancipatio. adoptio, lesitimatin
und Eheschließung) und solche aus wirtschaftlichen Gründen, wenn
aus der Natur der durch das Rechtsgeschäft zu begründenden Rechte
und aus ihrer Bedeutung für das Rechtssystem die Unvereinbarkeit mit
Bedingung und Zeitbeschränkung sich ergibt, hierher rechnet er Sie
Fülle der Eigentumsübertragung, des Vermächtnisses, der Prädialservitut,
der Verbalobligation und die erbrechtlichcn Geschäfte der hereditati'
aditio, servi optio, heredis institutio und die Einsetzung und Enterbung
des Noterben. Nachdem der Verf. dann kurz die Fälle der Unzulässig-
keit von Bedingung und Zeitbestimmung im preußischen Rechte und
die abweichende Behandlung der uneigentlichen Bedingungen erwähnt
hat, geht er im II. Teile auf das geltende Recht über.
Zunächst bespricht er diejenigen Rechtsgeschäfte, bei denen Bedingung
und Zeitbestimmung durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften des BGB.
und des HGB. ausgeschlossen sind. Aus diesen Vorschriften leitet er
als allgemeinen Rechtsgrund für das Bedingungsverbot ab „das vom
positiven Rechte anerkannte und demgemäß geschützte Interesse an der
Bestimmtheit". Bedingung und Befristung, so führt der Verf. aus,
dienen in hervorragender Weise wirtschaftlichen Zwecken, bringen aber
Gefahren mit sich, die aus der Rechtsunficherheit zwischen Beteiligten
und Dritten infolge des Schwebezustandes entstehen. Bedingung und
Befristung erleichtern einerseits den Rechtsverkehr, andererseits unter-
graben sie die Rechtssicherheit, so daß es Sache des Gesetzgebers ist,
vermittelnd einzugreifen und zu bestimmen, ob das Interesse an der
Leichtigkeit des Verkehrs oder das an dessen Sicherheit zurückzutreten
hat. Bei allen Fällen des gesetzlichen Ausschlusses von Bedingung und
Befristung liege ein öffentliches oder ein „in einem Rechtsverhältnisse
begründetes, also rechtliches" Interesse an der Bestimmtheit als Rechts-
grund für das Verbot vor. Dieses Bestimmtheitsinteresse erzeuge die
materielle Vorschrift, das Bedingungsverbot, das der Entstehung von
Rechtsunsicherheit Vorbeugen solle. Ein solches, rechtlich begründetes und
somit zu schützendes, Interesse sei auch schon dann anzunehmen, wenn
das Interesse sich lediglich darauf erstrecke, zu wissen, woran man in
Ansehung eines Rechtsverhältnisses sei.