Seligsohn, Der Begriff der privatrechtlichen Verfügung unter Lebenden. 679
lichen Begriff „Verfügung" vermiffen laffen, und die gleichzeitig mit
dem BGB. in Kraft getretenen, sowie die jüngeren Reichsgesetze mit
einer Ausnahme im HGB., den Begriff des BGB. ausgenommen haben
Gtz 15 f.). Unter kritischer Besprechung der bisherigen Definitionen faßt
er die Merkmale der Verfügung dahin zusammen (§ 6), daß sie „ein
Rechtsakt ist, der auf unmittelbare Übertragung, Aufhebung oder Ände-
rung eines Rechtes gerichtet ist, und der sich vollzieht in Gemäßheit und
infolge des Willens der Person, deren Recht eine Einwirkung erfährt
(„rechtsgeschäftliche Verfügung"), oder ohne ihren Willen mittels be-
hördlichen Eingreifens („Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung")." Die §§ 7 —14 sind der Rechtfertigung und
Erläuterung der einzelnen Bestandteile dieser Definition gewidmet,
während in den einleitenden §§ 2—4 entwickelt wird, daß das BGB.
unter „Verfügen" nur das rechtliche, nicht auch das tatsächliche Ver-
fügen begreift, sowie daß auch die „im Wege der Zwangsvollstreckung
und Arrestvollziehung erfolgenden Verfügungen" privatrechtliche Ver-
fügungen sind, welche aus dem Rechte des Beteiligten entspringen.
Der Vers, hat seine Aufgabe mit Geschick angefaßt, und weiß dem
Wortlaut und der Geschichte des Gesetzes die Entscheidung mancher
zweifelhaften Frage abzugewinnen: allerdings legt er auf die Fassung
des BGB. an manchen Stellen einen m. E. zu weitgehenden Wert,
so wenn er 2. 22 f. aus dem Wortlaute des § 135 folgert, daß das
BGB. unter Verfügung sowohl die rechtsgeschäftliche wie die im Wege
der Zwangsvollstreckung usw. erfolgende zusammenfassen wolle. Aus der
Fassung dieses einen Paragraphen ohne Berücksichtigung der anderen
einschlagenden Bestimmungen solche Folgerungen zu ziehen, erscheint
nicht angängig. Ebensowenig ist es zwingend, wenn er S. 43 daraus,
daß im $ i(i84 „verwalten" und „verfügen" nebeneinander erwähnt
sind, schließt, daß sie hier in begrifflich sich ausschließender Bedeutung
angewendet werden. Wenn auch zuzugeben ist, daß die Ausdrucksweise
des BGB. weit sorgfältiger durchdacht ist als die der meisten anderen
Gesetze, empfiehlt sich gleichwohl eine gewisse Zurückhaltung in den Folge-
rungen aus seiner Fassung.
Die zahlreichen Zweifelsfragen, ob die Kündigung, Mahnung,
Prozeßführung, die Dereliktion, das Verjährenlassen als Verfügungen
anzusprechen sind, u. a. werden sachlich erörtert. Dabei wendet sich
der Verf. mit Planck 4, 367 gegen die Entscheidung des Kammer-
gerichts, nach welcher die Unterwerfung eines Hypothekenschuldners unter
die sofortige Zwangsvollstreckung eine Verfügung über das Grundstück
enthalten soll. Fn der viel erörterten Streitfrage, ob unter den § 573
BGB. auch die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgenden Verfügungen fallen, kommt er, in der Begründung sich
Mittelstem (die Miete usw. 292) anschließend, zur Bejahung.
vr. Heinrici.