13.4.
Müller-Meikel, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reichs. 2. Aufl.
Müller, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reichs.
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und erläutert. Mit der Art, wie zweifelhafte Fragen, ohne näheres
Eingehen auf die Gegenargumente, entschieden werden, wird man sich
im Hinblick auf den Zweck des Buches meist einverstanden erklären
können. Wenn freilich für die grundsätzlich unbeschränkte Haftung des
Erben auf 2. 568, 569 nur geltend gemacht wird, daß die beschränkte
Haftung vom Erben erst durch gewisse Handlungen erworben werde
(was ja gerade die Frage ist!), unv daß die unbeschränkte Haftung nach
dem Gesetze stets eintrete, „wenn die Dinge ihren Lauf nehmen, ohne
daß vom Erben (oder von den Gläubigern) besondere Sicherungsmaß-
regeln getroffen werden", so liegt das Trügerische dieses Arguments auf
der Hand. Die Bedeutung der Jnventarpflicht kann im Gesetze sehr
wohl so gedacht sein, daß durch Verabsüumung der — gerade aus der
beschränkten Haftung herzuleitenden — Jnventarpflicht die an sich be-
schränkte Haftung verwirkt wird. — Mit dem Zwecke des Buches nicht
unvereinbar und zur Erhöhung seiner Brauchbarkeit dienlich würden wohl
kurze Literaturnachweise, namentlich bei kontroversen Fragen, gewesen sein.
Leipzig. H. Boethke.
75.
Das bürgerliche Necht des Deutschen Neichs. Systematisch dargestellt und
durch Beispiele erläutert von Di-. Gustav Müller, K. II. Staatsanwalt
in München, und Georg Meikel, K. II. Staatsanwalt in München.
Zweite vollständig umgearbeitete Auflage. 2 Bände. München 1904.
I. Schweitzer Verlag. (M. 18,—, geb. M. 20,—.)
Tie erste Auflage war mehr für Laien berechnet, die zweite wendet
sich ausschließlich an die Juristen. Aber sie wendet sich wohl vorzugs-
weise an die angehenden, an Studierende, Referendare und Rechtsprakti-
kanten Denn trotz der Umarbeitung, die mit der veränderten Tendenz
das Buch erfahren hat, enthält es mancherlei, was zur Orientierung
für den Anfänger geeignet sein mag, dem reiferen Juristen aber selb-
verständlich erscheint. So z. B. der § 259, mit welchem das Kapitel
über Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld eingeleitet wird. Auch
die Beispiele scheinen für Anfänger berechnet zu sein; sie sind meist sehr
einfach (z. B. das Bd. 1 S. 882 zur Verdeutlichung des „geringsten
Gebots" aufgestellte, bei dem übrigens der auf die Zinsen bezügliche
Schlußsatz leicht mißverstanden werden kann); andererseits gibt es auch
Partien, die recht eingehend bearbeitet und mit komplizierteren Beispielen
erläutert sind. So z. B. der die Eigentümerhypothek betreffende § 275.
Dadurch macht sich eine gewisse Ungleichheit in der Ausarbeitung be-
merkbar. Aber anzuerkennen ist die klare und übersichtliche Darstellung.
Sie ist oft mit den Worten des Gesetzes gegeben, geht dann aber un-
vermittelt wieder in Sätze über, mit denen die Verf. die Darstellung
weiterführen. Der Kundige findet nun zwar die Worte des Gesetzes
heraus, der Nichtkundige aber weiß nicht recht, ob er Gesetzestext oder
einen Satz des Verf. vor Augen hat. Vielleicht hätte dies dadurch,
daß überall da, wo die Worte des Gesetzes in die Darstellung ver-