Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

13.3. Liebe, Das bürgerliche Recht nach dem deutschen BGB. II.

676

Literatur.

bestens bekannt. Vermutlich ist in ihm durch den dort zusammenge-
tragenen reichen Stoff der Gedanke angeregt worden, das Bürgerliche
Gesetzbuch lediglich durch die bisher zu ihm ergangene Rechtsprechung
zu erläutern. Dieser Gedanke liegt ja auch nahe, zumal — wie der
Vers, im Vorworte sagt — in der Praxis das Bedürfnis nach einer
Ausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die gesamte Rechtsprechung
vollständig und in übersichtlicher Anordnung neben dem Gesetzestext
enthalten ist, hervorgetreten sein soll. Diesem Bedürfnisse will die vor-
liegende Handausgabe abhelfen. „Der Praktiker soll durch sie in den
Stand gesetzt werden, sofort festzustellen, ob die ihn gerade interessierende
Frage schon entschieden ist und in welcher Richtung/' Zu diesem Zwecke
sind zu jedem Paragraphen des Gesetzbuchs die ihn betreffenden Ent-
scheidungen in Form eines Rechtssatzes mitgeteilt. Die reichsgerichtliche
Rechtsprechung ist wohl vollständig berücksichtigt, daneben aber auch ein-
gehend die Judikatur der Oberlandesgerichte und bemerkenswerte Urteile
erster Instanz. Auch die Judikatur der Gewerbegerichte und der Ver-
waltungsgerichtshöfe ist nicht übergangen. Die Entscheidungen selbst
sind nach einheitlichen Gesichtspunkten gruppiert und letztere als Spitz-
marken durch den Druck kenntlich gemacht. Dadurch wird eine syste-
matische Anordnung gewonnen und die Übersicht gefördert. Um ein
Bild zu geben, greife ich den § 1163 heraus: Zu ihm sind unter
!.'» Nummern Nechtssätze aus Entscheidungen des Reichsgerichts und der
Oberlandesgerichte ausgezogen und zusammengestellt, übrigens - was
anerkennend hervorzuheben ist — unter Angabe der abweichenden Ent-
scheidungen; gruppiert sind diese Entscheidungen «oder vielmehr die aus
ihnen gewonnenen Rechtssütze) unter folgenden 5 Gesichtspunkten:
1. Eigentümer, 2. Entstehen der Eigentümerhypothek, 3. Verzicht des
Eigentümers, 4. Pfändung der Eigentümergrundschuld, ö. Hypotheken
älteren Rechtes. In ähnlicher Weise ist überall da, wo das vorliegende
Material zu reichlich war, um ohne Übersicht gegeben werden zu können,
für diese gesorgt. Man sieht hieraus, daß das Buch dem Praktiker
hält, was das Vorwort verspricht, und ich bezweifle nicht, daß es sich
in der Praxis bald einbürgern wird. Iaeckel.

74.
Das bürgerliche Recht nach dem deutschen Bürgerlichen Gesrtzbuche Ein
Lehrbuch für Lernende von Iustizrath I)r. Georg Liebe, Rechtsanwalt
und Notar in Leipzig. Zweiter Band (Sachenrecht — Familienrecht —
Erbrecht). Leipzig 1904. Roßbergfche Verlagsbuchhandlung. (M. 10,—,
geb. M. 12,—.)
Der Inhalt dieses zweiten Bandes des Werkes, dessen erster Band
im vorigen Jahrgange der „Beiträge" S. 462 kurz angezeigt ist, hat
uns überzeugt, daß das Buch den fortgeschrittenen Studierenden, die
sich dem Spezialstudium unseres bürgerlichen Rechtes zuwenden, und den
angehenden Praktikern von großem Nutzen sein kann. Das geltende
Recht wird darin in wohlgeordneter Darstellung mit Klarheit entwickelt

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