Das Vermieterpfandrecht gegenüber der Zwangsvollstreckung. 497
das Kammergericht10), während in entgegengesetztem Sinne sich aus-
sprechen: Kiese,* 11) Grünbaum,13) «Siebet:,13) Brückner,") Nien-
dorfs, 15) Liepmann") und Jaeger n), ferner die OLG. Hamburg,")
Stettin13) und Köln. 30)
Um in unseren für die Praxis überaus wichtigen Fragen zu
einem klaren Ergebnisse zu gelangen, wird es erforderlich sein, zu-
nächst den Rechtszustand darzustellen, den das BGB. bei seiner Ent-
stehung vorfand, alsdann die in den Vorarbeiten zutage getretenen
Ansichten zu erörtern und schließlich den im Gesetzbuchs selbst zum
Ausdrucke gebrachten Willen zu erforschen.
I. Der Einfluß der Fortschaffung der eingebrachten
Sachen auf das Vermieterpfandrecht im allgemeinen
und im Falle des § 808 ZPO.
Nach gemeinem Rechte31) erlosch das Pfandrecht des Vermieters
mit der bloßen Wegschaffung nicht; doch nahm die gemeinrechtliche
Praxis vielfach an, daß die mit Wissen und ohne Einspruch des
Vermieters fortgeschafften Jllaten von dem Pfandnexus frei würden.
Auf demselben Boden standen auch Theorie und Praxis des preußi-
schen Rechts:33) Das Pfandrecht wurde trotz Entfernung der Sachen
bezüglich derjenigen Sachen als fortdauernd angesehen, welche der
Mieter „heimlich oder gegen den Widerspruch des Vermieters" oder
wie andere sich ausdrückten, „ohne ausdrückliche oder stillschweigende
Einwilligung des Vermieters" fortgeschafft hatte. Ebenso erlosch
im Gebiete des rheinischen Rechtes33) das Vorzugsrecht des Ver-
mieters nur in Ansehung derjenigen Sachen, welche mit seiner Ein-
willigung aus den gemieteten Räumen entfernt wurden (Art. 21026.6.).
Dagegen machten andere Rechte31) die Fortdauer des Rechtes des Ver-
mieters an den eingebrachten Sachen von dem Verbleiben derselben
10) Vgl. OLGRspr. 5, 370 und Karsten in Das Recht 04, 440.
u) a. a. O. 175. In Das Recht 02, 35. «) a. a. SD. 81.
u) Die Miete § 30 und in Das Recht 05, 180.
15) Mietrecht 261. »*) In DZZ. 05, 299.
n) Kommentar zur KO. Anm. 22 zu § 49.
18) Siehe OLGRspr. 9, 298.
Siehe Das Recht 04 Nr. 1393.
20) Siehe Das Recht 03 Nr. 2794.
11) Siehe Mot. zu § 521 d. Entw. I in Mugdan 2, 227.
22) Siehe Mot. a. a. O. Siehe Mot. a. a. O.
**) Siehe Mot. a. a. O.
Beiträge, 49. Zahrg. 4. u. 6. Heft.
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