496 Das Vermieterpfandrecht gegenüber der Zwangsvollstreckung.
zugsrechts der Pfändung nicht widersprechen, aber seinen Anspruch
auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der Klage
gellend machen. Er muß also in diesem Falle die Wegnahme der
Sachen durch den Gerichtsvollzieher dulden und ist lediglich auf den
Erlös angewiesen.
Es wird nun behauptet, daß nach § 560 BGB- infolge der
Fortschaffung der eingebrachten Sachen durch den Gerichtsvollzieher
das Vermieterpfandrecht schlechthin oder doch unter gewissen Um-
ständen erlösche, und daß der Anspruch des Vermieters auf vorzugs-
weise Befriedigung aus dem Erlöse an die in § 561 II BGB. ge-
setzte Frist von einem Monat gebunden sei. So hat das OLG.
Kiel 2) die Aufhebung des Vermieterpfandrechts infolge der Fort-
schaffung der Sachen durch den Gerichtsvollzieher für den Fall aus-
gesprochen, daß die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Ver-
mieters offenbar ausreichen, während das OLG. Hamburgs) einen
Widerspruch des Vermieters gegen die Fortschaffung bei Verlust des
Pfandrechts für erforderlich erachtet, und zwar auch in dem Falle,
daß der Vermieter selbst gegen den Mieter hat pfänden lassen und
damit mittelbaren Besitz an den Sachen erlangt hat. Das OLG.
Dresden^) dagegen legt dem Unterlassen des Widerspruchs seitens
des Vermieters nur dann die Wirkung der Psanderlöschung bei,
wenn darin ein stillschweigender Verzicht auf Geltendmachung des
Pfandrechts zu erblicken ist. Demgegenüber vertreten Kiese, °)
Sieber^) und das LG. Darmstadt7) den Standpunkt, daß die durch
den Gerichtsvollzieher gemäß § 808 ZPO. vorgenommene Ent-
fernung dem § 560 BGB. überhaupt nicht unterfällt und das
Pfandrecht des Vermieters in keinem Falle aufhebt.
Über die zweite Frage, ob der Vermieter nach der Fortschaffung
der Jllaten durch den pfändenden Gerichtsvollzieher seinen Anspruch
auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös innerhalb der ein-
monatigen Frist des § 561II BGB. zu verfolgen habe, sind die
Meinungen ebenso geteilt. Auf dem bejahenden Standpunkte stehen
Scherer b) und Mittelstem sowie in verschiedenen Entscheidungen
y Entsch. v. 28. April 1903, OLGRspr. 7, 463. Auf demselben Stand-
punkte steht auch Mittelstein, Die Miete 201.
3) HansGZ. 24, Beibl. 193 ff.
4) SächsArch. 13, 572 ff. -) DZZ. 03, 175.
b) Das gesetzl. Pfandr. des Vermieters 80 f.
7) Das Recht 01, 408. ») BGB. 2, 755.
9) Die Miete 201 f.