11.4.
Das Vermieterpfandrecht gegenüber der Zwangsvollstreckung
Von Herrn Amtsrichter Metzges in Elberfeld
Das Vermieterpfandrecht gegenüber der Zwangsvollstreckung. 495
werden kann, so muß dieselbe bis auf den wirklichen reinen Er-
trag des Pachtstücks heruntergesetzt werden.
§ 208. Bei Berechnung dieses reinen Ertrags ist der not-
wendige Unterhalt des Erbpächters und seiner Familie nur so-
weit, als dieselben bei der Bewirtschaftung des Gutes Dienste
leisten, von den Nutzungen unter den Wirtschaftsausgaben in
Abzug zu bringen.
§ 209. Der Nachlaß am Zinse dauert nur so lange, als
das Gut in den zum Abtrage der vorigen Erbpacht erforderlichen
Stand noch nicht hat wiederhergestellt werden können.
§ 210. Wegen bloßer die Früchte uud Nutzungen des Pacht-
stücks betreffenden Unglücksfälle kann der Erbpächter, im Mangel
einer ausdrücklichen Verabredung, keinen Nachlaß, sondern nur
unter eben den Umständen, wie der Erbzinsmann, Nachsicht for-
dern (Tit. 18 §§ 759, 760)."
Durch G. v. 2. März 1850 § 2 Nr. 2 ist das Eigentum des
Erbverpächters aufgehoben worden.
Ein Rechtsstreit zwischen Erbverpächter und Erbpächter gehört
also seit dem Jahre 1850 nicht mehr zu den Gegenständen des
Rechtslebens.
Wäre der Müller Arnoldsche Prozeß ein Mietstreit gewesen,
so hätte er füglich mit der Räumungsklage geendigt, nicht, wie ge-
schehen, mit der Zwangsversteigerung der Mühle.
18.
Das Vermieterpfandrecht gegenüber -er Zwangsvollstreckung.
Von Herrn Amtsrichter Metzges in Elberfeld.
Wenn ein Dritter als Gläubiger des Mieters die in die Miet-
wohnung eingebrachten Sachen pfänden lassen will, so ergeben sich,
da der Vermieter kraft seines Vermieterpfandrechts an sich nicht Be-
sitzer der eingebrachten Sachen ist,*) aber nach § 561 BGB. unter
gewissen Umständen sich in den Besitz derselben setzen kann, zwei
Möglichkeiten: der Gerichtsvollzieher betrifft die Sachen entweder
im Besitze des Mieters, was der regelmäßige Fall sein wird, oder
aber des Vermieters. Ist der Vermieter im Besitze, so braucht er
nach § 809 ZPO. eine Pfändung nicht zu dulden, ist er dagegen
nicht Besitzer, so kann er nach § 805 ZPO. auf Grund seines Vor-
0 Vgl. Hellwig in Das Recht 03, 169.