Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Die Bedingung des reinen Wollens des Verpflichteten rc.

a) Hierhin rechne ich zunächst den Rücktritt vom Vertrage
(§§ 346 ff. BGB.), der zwar im Zweifel nur eine obligatorische
Verpflichtung auf Rückgängigmachung der Vertragswirkungen be-
gründet, aber doch auch, wie die Motive zum § 427 Entw. I aus-
drücklich hervorheben, 59) als Resolutivbedingung vereinbart sein kann.
In diesem Falle — den Windscheid für das gemeine Recht als den
Normalfall aufstellt — lautet die Bedingung „falls eine Partei die
Wiederaufhebung des Vertrags wollen sollte" oder „falls ein gewiffer
Umstand eintreten und dann die Partei die Wiederaufhebung wollen
sollte". 6°)
d) Hierher gehört ferner der Vorbehalt des Wiederkaufs-
rechts (§§ 497 ff. BGB.), dessen rechtliche Natur allerdings ebenso
bestritten ist wie die des .Kaufes auf Probe. Tie Motive zu den
entsprechenden §§ 476, 477 des ersten Entwurfes^) lassen insbe-
sondere dahingestellt, ob nicht ein paetum äo eontradeucio vorliege
„mit der positiven Bestimmung, daß der Vorvertrag sich durch die
fragliche Erklärung des Berechtigten unmittelbar in den Haupt-
vertrag verwandle". Aus einem Vorverträge kann aber immer
nur ein Anspruch auf Abschluß des Hauptvertrags entspringen,
nicht, — wie Pallas Athene aus dem Haupte des Zeus — der
Hauptvertrag selbst. Eck 62) und Planck^) finden im ersten Vertrage
zugleich eine Offerte zum Rückverkaufe, die der Verkäufer dann
durch einseitige Erklärung akzeptiere, und hierfür scheint die Vor-
schrift im § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB. zu sprechen, nach der der
Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer,
daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande kommt. Allein im
Widerspruche mit der Offertentheorie bestimmt Satz 2: „Die Er-
klärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form",
also z. B. bei Grundstücken nicht der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung. Wäre die Erklärung des Wiederkaufs nichts anderes
als Annahme der Rückverkaufsofferte, so könnte sie nicht unbedingt
formfrei sein. Trotz der Verschiedenheit der Ausdrucksweise in den
§§ 495 Abs. 1 und § 497 Abs. 1 BGB. dürfte daher auch die

69) Bd. 2 S. 281. Vgl. über die Konstruktion des Rücktrittsrechts nach
BGB. noch Prot, der zweiten Kommission 1, 788 ff. Eck-Leonhard, Vorträge 1,
839 Note 1.
*°) So Windscheid, Pandekten 2, § 323.
«9 Bd. 2 S. 340. «9 Vorträge 1, 460.
6S) Kommentar z. BGB. 2, 271 Abs. 3.

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