490 Die Bedingung des reinen Wollens des Verpflichteten rc.
bloßes Schweigen — wenn die Robe noch nicht übergeben ist —
genügt.
Aus denselben oder ähnlichen Gründen wie der Kauf auf
Probe ist auch eine ganze Reihe anderer Verträge, deren Bestand
vom bloßen Wollen des Verpflichteten abhängt, im Verkehr unent-
behrlich. So der Dienst-, der Lehr-, der Mietvertrag auf
Probe, der Vertrag, durch welchen der Erwerber eines Grundstücks
den Erwerb weiteren Areals von dem Veräußerer für den Bedarfs-
fall sich sichert, die Verträge, welche die Militärverwaltung über
Kriegslieferungen schließt usw?5). Der erste Entwurf e. BGB.
hatte im § 79 alle diese Verträge — gegenüber der im § 138 nor-
mierten Unwirksamkeit der auf das eigene Wollen des Verpflichteten
gestellten Verpflichtung — als für den anderen Teil bindend
erklärt und durch diese positive Vorschrift einem unabweisbaren
Verkehrsbedürfnisse Rechnung getragen, — allerdings, wie wir sahen,
mittels einer theoretisch unhaltbaren Konstruktion. Nunmehr, da
mit dem § 138 auch der § 79 des ersten Entwurfes gefallen ist,
müßten alle jene Verträge mit Ausnahme des im § 495 BGB.
anerkannten Kaufes auf Probe dem Dogma, wenn dieses fortbestände,
zum Opfer fallen. Die Vereinbarung einer Bedenkzeit für den
einen oder anderen Teil wäre ausgeschlossen, soweit nicht lediglich
die Annahme einer befristeten Offerte in Frage käme. — X. will
nächsten Sonntag mit mehreren auswärtigen Gästen, die er für
Sonnabendvormittag erwartet, spazieren fahren und sich zwei
Wagen sichern. Da jedoch die Gäste möglicherweise noch abschreiben
könnten, mietet er die beiden Wagen unter dem Vorbehalte, daß er
dem Besitzer bis Sonnabend mittag Bescheid geben werde, ob er
sie bestimmt nehme oder nicht. Die Gäste erscheinen und X. benach-
richtigt pünktlich den Fuhrwerksbesitzer, daß die Wagen Sonntag
Vorfahren sollen. Da hat er sich aber gründlich verrechnet. Der
Besitzer hat die Wagen anderweitig vorteilhafter vermieten können,
und der entrüstete X. muß sich den Einwand gefallen lassen, daß
der Vertrag nichtig sei. Er hätte ihn unter der Bedingung „falls
meine Gäste A, B u. C bis Sonnabend mittag bei mir eintreffen
werden," aber beileibe nicht unter der Bedingung „falls ich bis da-
hin wollen werde" schließen müssen.
Oder: Für einen Sänger bietet sich am 1. Juli ein glänzendes
Bühnenengagement zum 1. Oktober; er kann sich aber, da er sich
«ö) Vgl. Mot. zum § 79 Entw. I, 1, 164.