Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Literatur.

In noch erheblicherem Maße zeigt sich die Berücksichtigung der durch
die „vigens ecclesiae disciplina“ herbeigeführten Milderung des strengen
Rechtes in den Ausführungen des Vers. über die gemischten Ehen. Vers,
führt zwar aus, es dürfe „trotz der durch die Dispens eingetretenen
kirchenrechtlichen Erlaubtheit der Ehe" der Pfarrer bei der Eingehung
der gemischten Ehe „doch nur die passive Assistenz leisten," und es dürfe
daher „keine Proklamation, keine Brautmesse, keine Benediktion und
keine rituelle Zeremonie stattsinden," vielmehr habe der Pfarrer „außer-
halb der Kirche, aber an ehrbarem Orte, ohne liturgische Gewandung
und Betätigung, in Gegenwart der Zeugen den Ehekonsens der Nup-
turienten entgegenzunehmen und den Eheabschluß in das Eheregister
einzutragen". Er fügt jedoch hinzu: „Indessen hat sich für Deutschland,
Österreich und die Schweiz, um größere Nachteile zu vermeiden, die
auch vom apostolischen Stuhle anerkannte Gewohnheit gebildet, daß in
solchen Fällen die aktive Assistenz geleistet wird. Es wird also prokla-
miert, aber ohne Erwähnung der Konfession, und die Ehe nach dem
Diözesanrituale eingesegnet." „Wo die Kautionen" sinsbesondere das
Versprechen der Erziehung sämtlicher Kinder in der katholischen Kon-
fessions „nicht gegeben werden und eine Dispensation daher nicht statt-
finden kann, da darf der Pfarrer auch die passive Assistenz nicht leisten.
Doch haben die Päpste, um größere Übelstände zu vermeiden, auch für
solche Fälle und für bestimmte Gegenden die passive Assistenz gestattet "
Nicht minder bemerkenswert sind die Darlegungen des Verf. über die
Frage, ob der katholische Pfarrer beim Abschluß einer gemischten Ehe
assistieren dürfe, wenn die Trauung auch noch von einem „minister
aeatholicus“ vorgenommen werden soll. Verf. verneint diese Frage
zwar grundsätzlich für den Fall, daß der Pfarrer weiß, daß ein ge-
mischtes Brautpaar sich von dem „akatholischen Religionsdiener" trauen
lassen will; er bemerkt aber dazu: „Hat der Pfarrer aber keine Ge-
wißheit hierüber, wird er auch nicht befragt, sieht er aber voraus, daß
«katholische Trauung werde nachgesucht werden und daß seine Belehrung
hierüber nichts fruchten, daß er vielmehr nur die materielle Sünde zu
einer formellen machen würde, so wird er, vorausgesetzt, daß die er-
forderlichen Kautelen geleistet sind, schweigen und die erforderliche Assi-
stenz leisten, falls es ohne Ärgernis geschehen kann."
Hervorzuheben sind endlich noch die Äusführungen des Verf. über
die viel umstrittene Frage, wer der Eigentümer des kirchlichen Vermögens
ist. In dieser Beziehung schließt sich der Vers., unter Würdigung der
abweichenden Ansichten, mit Recht der insbesondere von Schulte ver-
tretenen Auffassung an, daß nach gemeinem, katholischem Kirchenrechte
die einzelne Kirche oder das einzelne kirchliche Institut „als Eigentümer
des bei ihm befindlichen kirchlichen Vermögens" anzusehen ist.
Dr. Fürstenau.

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