Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Warneyer, Jahrbuch der Entsch. auf dem Gebiete des Zivilrechts re. 423
in mehrfacher Weise gesorgt. Zunächst dadurch, daß die Entscheidungen
zu jedem Paragraphen nach ihrem Inhalt — vom Allgemeinen zum
Besonderen fortschreitend — geordnet sind; sodann dadurch, daß in
vielen Fällen durch eine gesperrt gedruckte Spitzmarke auf den speziellen
Fall, den die Entscheidung betrifft, hingewiesen wird (z. B. zu § 823
BGB. unter den Spitzmarken: „Schnee, Glatteis", „Radfahrer",
„Kontraktbruch" usw.); weiter dadurch, daß auf Entscheidungen, die zu
mehreren Paragraphen einschlagen, an beiden Stellen verwiesen, der
Rechtssatz aber nur einmal mitgeteilt wird, und endlich dadurch, daß
der zweite Jahrgang auch über den Inhalt des ersten eine kurze, aber
genügende Auskunft gibt. Er verweist entweder auf den ersten Jahr-
gang unter Angabe der Seite und Nummer, wo sich der gleiche oder
ein im wesentlichen ähnlicher Rechtssatz aufgestellt findet, oder er gibt
durch entsprechende Schlagworte den Inhalt der im ersten Bande
exzerpierten Entscheidung wiederum unter Angabe der Seite und Nummer
an, so daß, wer den zweiten Band zur Hand nimmt, sich auch sofort
darüber informieren kann, ob und nach welcher Richtung hin zu dem
betreffenden Paragraphen bereits im ersten Bande eine Entscheidung zu
finden ist. Der Wert einer derartigen Einrichtung, durch die die prak-
tische Brauchbarkeit des Buches wesentlich erhöht wird, liegt auf der
Hand. Im zweiten Jahrgang ist in den Fällen, in denen das Reichs-
gericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, auf übereinstimmende
oder abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte nur kurz ver-
wiesen worden. Auch dies ist zu billigen; es soll damit dem Koma
loeata ast nicht das Wort geredet werden, aber nachdem eimnal eine
Rechtsfrage in letzter Instanz entschieden ist, muß es für die Zwecke,
die ein derartiges Werk verfolgt, genügen, die maßgebende Entscheidung
hervorzuheben und für diejenigen, welche sich mit der Frage eingehender
beschäftigen wollen, kurz das Material zu bezeichnen, wo näherer Auf-
schluß zu finden ist (vgl. z. B. Jahrgang II zu § 925 BGB. unter I).
Neben der Spruchpraxis ist auch die Literatur berücksichtigt. Hier
war natürlich eine Auswahl geboten und sie ist sachgemäß erfolgt.
Jedem Gesetz sind die zu ihm erschienenen Kommentare oder Lehrbücher,
die sich in der Praxis oder Wissenschaft Anerkennung errungen haben,
in einer Kopfnote vorangestellt, und ebenso zu den einzelnen Gesetzes-
abschnitten diejenigen, welche sich auf sie beschränken. Mit verständiger
Auswahl sind ferner auch zu einzelnen Paragraphen Abhandlungen be-
zogen, die seinen Inhalt besprechen oder sonst Material zu seinem Ver-
ständnisse beibringen. Aus diese Weise ist der Weg gewiesen, wie weiterer
Aufschluß zu erlangen ist, und doch die Übersichtlichkeit gewahrt. Daß
inhaltlich aus die bezogene Literatur nicht eingegangen werden konnte,
versteht sich von selbst. Fügen wir nun noch hinzu, daß die Zahl der
berücksichtigten Zeitschriften und Sammlungen im zweiten Bande auf 114
gestiegen ist, so darf man wohl von einem erschöpfenden Repertorium der
Rechtsprechung verbunden mit ausreichendem Literaturnachweise sprechen, und
als solches das Buch jedem, der sich über den Stand der Rechtsprechung zu
einer Frage schnell und sicher informieren will, bestens empfehlen. Jae ckel.

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