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Literatur.
Eine mühselige, aber verdienstvolle Arbeit, die jeder begrüßen wird,
der nicht in der Flut der in den verschiedensten Zeitschriften gebotenen
Urteile untergehen will. Der erste Jahrgang erschien bereits 1903; er
umfaßte die Rechtsprechung der Jahre 1900, 1901 und 1902 zum
Bürgerlichen Gesetzbuche, dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit,
dem Zwangsversteigerungsgesetz und der Grundbuchordnung. Für den
zweiten Jahrgang (erschienen 1904), der die Rechtsprechung des Jahres
1903 zu den vorgenannten Gesetzen enthält, hat der Vers, sein Ge-
biet erweitert. Er hat einbezogen das Handelsgesetzbuch, die Wechsel-
ordnung, die Zivilprozeßordnung, die Konkursordnung und das An
fechtungsgesetz, und zwar in der Weise, daß er zu diesen neu hinzu-
gekommenen Gesetzen die Judikatur und Literatur der Jahre 1900 bis
1903 zusammen gibt. Der zweite Jahrgang schließt also mit einein
Gesamtresultate von Ende 1903 für alle vorerwähnten Gesetze ab. In
haltlich bietet das Buch eine nach der Legalordnung geordnete Zusammen-
stellung der in den Zeitschriften verstreuten Spruchpraxis; ausgenommen
sind in der Regel nur Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des
Reichsgerichts, ausnahmsweise auch solche der Landgerichte, namentlich
in den Fällen, wo letztere nach § 23 Nr. 2 GVG. ohne Rücksicht aus
den Wert des Streitgegenstandes in letzter Instanz zu entscheiden haben.
Der zweite Jahrgang berücksichtigt auch die Spruchpraxis der obersten
Verwaltungsgerichtshöfe der größeren deutschen Bundesstaaten, soweit
sie zu den obenerwähnten Gesetzen ergangen ist oder Stellung zu ihnen
nimmt. Der Inhalt jedes Urteils ist in kurzer, von dem Tatsächlichen
des einzelnen Falles losgelöster Form also in Gestalt eines Rechts-
satzes — wiedergegeben. Darin und in der mit richtigem Blicke ge-
troffenen Ausscheidung unwesentlicher Entscheidungen liegt der Haupt-
wert der Arbeit. Beides ist nicht so einfach, wie es scheint, und
namentlich die Ausprägung umfangreich begründeter Entscheidungen zu
einem kurzen Nechtssatz oft eine recht mühsame Arbeit. Ich habe hier
unb da Entscheidungen, die mir bekannt waren, mit dem ausgezogenen
Rechtssatze verglichen und nichts wesentliches zu erinnern gefunden. Daß
der Verf. auch im zweiten Jahrgang es abgelehnt hat, die Auszüge
ausführlicher zu bringen, ist nur zu billigen. Denn das Nachlesen der
Originalentscheidungen darf und soll durch derartige Sammelwerke nicht
ersetzt werden, und für den Zweck, über den Stand der Rechtsprechung
zu orientieren, genügt es durchaus, wie bereits von anderer Seite
hervorgehoben worden ist, wenn man sofort feststellen kann, ob und nach
welcher Richtung hin zu den einzelnen Fragen Entscheidungen schon
ergangen sind. Überdies ist die Ausprägung des Nechtssatzes, so vor-
sichtig und sorgsam man dabei auch zu Werke gehen mag, doch niemals
derartig, daß sie der nachprüfenden Kontrolle und der Vergleichung des
tatsächlichen Falles entbehren könnte. Selbst wo es möglich war (und
der Verf. hat darin viel Geschick bewiesen; man vgl. z. B. seine
Nachweisungen zu § 1163 und 1177 BGB. im 2. Jahrgange) die Rechts-
sätze mit den Worten der Entscheidung selbst wiederzugeben, ist diese
Kontrolle und Vergleichung notwendig. — Für die Übersichtlichkeit ist