10.5.
Von Schwerin, Über den Begriff der Rechtsnachfolge im geltenden Zivilrechte
Schwerin, Über den Begriff der Rechtsnachfolge im geltenden Zivilrecht. 405
Verf. kommt zu dem Ergebnisse, daß ein begrifflicher Gegensatz
zwischen Verjährung und gesetzlicher Befristung nicht bestehe, daß beide
vielmehr nur verschiedene Wege zur Erreichung desselben Zieles und zur
Verwirklichung der gleichen Absichten darstellen. Durch die Verschieden-
heit des Gegenstandes beider Institute (bei der Verjährung nur An-
sprüche, bei der gesetzlichen Befristung Rechte) werde ein begrifflicher
Gegensatz nicht begründet. Hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs
fänden für beide Institute nach dem BGB. dieselben Grundsätze An-
wendung: solange das Gesetz nichts anderes bestimme, beginne der Lauf
der Frist mit der Entstehung des Objekts (des Anspruchs — des Rechtes).
Der Begriff der Befristung schließe die Möglichkeit der Hemmbarkeit
ihres Laufes so wenig aus, wie dies bei der Verjährung der Fall sei,
so daß also auch in dieser Beziehung von einem begrifflichen Gegensätze
zwischen beiden Instituten nicht die Rede sein könne, bei beiden folge
die Hemmung des Fristenlaufs nicht aus ihrem Begriffe, sondern sie
beruhe allein auf der Anordnung durch das Gesetz. Auch hinsichtlich
der Unterbrechbarkeit bestehe eine begriffliche Abweichung von Verjährung
und gesetzlicher Befristung nicht; die Ausübungsmöglichkeit, d. h. die
Verhinderung ihrer Wirkung, sei allerdings der Verjährung wesentlich,
dies treffe aber in gleicher Weise für die gesetzliche Befristung zu; bei der
qualitativen Übereinstimmung von Hemmung und Unterbrechung könne
die Unterbrechbarkeit nicht dem Begriffe der gesetzlichen Befristung wider-
sprechen, da die Hemmbarkeit als mit ihr wohl vereinbar erkannt sei;
daß nun die Unterbrechungsgrundsätze tatsächlich auf die gesetzliche Be-
fristung nicht in Anwendung kommen, beruhe allein auf dem Still-
schweigen des BGB., wie andererseits ihre Anwendbarkeit auf die Ver-
jährung allein aus der Anordnung durch das BGB. beruhe. Endlich
sei die Wirkung beider Institute die gleiche, nämlich der Untergang des
Gegenstandes, bei der Verjährung des Anspruchs, bei der gesetzlichen
Befristung des Rechtes; die in einzelnen Fällen hinsichtlich der richter-
lichen Berücksichtigung sich ergebende Abweichung von Verjährung und
Befristung könne nicht zugunsten eines begrifflichen Unterschieds beider
Institute geltend gemacht werden.
Die Schrift, welche sich insbesondere gegen den von Grawein in
seiner Schrift „Verjährung und gesetzliche Befristung" 1880 unter-
nommenen Nachweis, daß beide Begriffe gar nichts miteinander zu
schaffen haben, richtet, bietet eine gründliche Erörterung des Stoffes
unter eingehender Berücksichtigung der einschlagenden Literatur und
Rechtsprechung.
Kassel. - Fuchs.
38.
Über den Begriff der Rechtsnachfolge im geltenden Zivilrecht. Von
Claudius Freiherrn von Schwerin, Doktor der Rechte. München
1905. C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung. (M. 2,50.)
Der Verf. sagt selbst, daß er eine erschöpfende Darstellung des
Rechtsnachfolgebegriffs nicht geben, sondern durch Herausgreifen