10.4.
Rosenberg, Verjährung und gesetzliche Befristung nach dem bürgerlichen Rechte des Deutschen Reichs
404
Literatur.
Der Vers, geht davon aus, daß die Frage der Handlungsfähigkeit
nur ein Teil einer weiter greifenden Frage sei, der Frage nach der
Fähigkeit zu rechtswirksamem Verhalten. Unter Voranschickung von Bei-
spielen eines solchen, nicht als Rechtsgeschäft und nicht als Delikt zu
bezeichnenden, mit gesetzlichen Folgen ausgestatteten Verhaltens und
unter Hinweis darauf, daß im Gesetz eine ausdrückliche Regelung be-
züglich der Fähigkeit zu solchem Verhalten nicht enthalten sei, bezeichnet
der Vers, als wissenschaftliche Aufgabe zunächst das rechtswirksame Ver-
halten, soweit es nach bürgerlichem Rechte mit Rechtsfolgen ausgestattet
ist, systematisch zusammenzufassen, um dann den Grundgedanken über
die Fähigkeit zu solchem Verhalten aufzusuchen und von diesem aus die
Einzelfragen zu lösen. Der vorliegende Band ist zunächst der ersteren
Aufgabe gewidmet und betont, daß die Rechtswissenschaft als solche es
nicht mit den einzelnen Erscheinungen des Rechtslebens, den Rechts-
verhältnissen, den subjektiven Rechten, sondern nur mit den Rechtsnormen
zu tun habe, aus deren Zerlegen die Rechtsverhältnisse als etwas Ge-
dachtes zu gewinnen seien. Der Verf. will also das rechtswirksame
Verhalten als Bestandteil der Rechtsnorm erfassen und zergliedern.
Von dem Wesen der Rechtsnorm als durch den von ihr bestimmten
Tatbestand bedingter Vorschrift ausgehend, betrachtet er die einzelne
Tatsache, insbesondere das zum Tatbestände der Norm gehörige rechts-
wirksame Verhalten mit dem Gegensätze des rechtmäßigen und des rechts-
widrigen Verhaltens. Hiermit beschäftigt sich das erste Buch bis S. 120.
Das zweite Buch (121—261) ist dann dem rechtmäßigen, das dritte
(262 — 355) dem rechtswidrigen Verhalten gewidmet.
Zn die Einzelheiten des überall anregenden, scharfes und selb-
ständiges Denken zeigenden Buches kann in dieser Anzeige nicht einge-
gungen werden. Das Buch darf als eine sehr beachtenswerte Erschei-
nung bezeichnet werden. Literatur und Rechtsprechung kann es nicht bei-
seite lassen, wird vielmehr vielfach auf den vom Verf. gegebenen
Grundlagen weiter bauen. Dem zweiten Teile >vird man erwartungs-
voll entgegensehen. Eccius.
37.
Verjährung und gesetzliche Ärfristnng nach dem bürgerlichen Krchte des
Deutschen Deichs. Von Dr. jur. Reinh ard Rosenberg. München
1904. I. Schweitzer. (Geh. M. 3,20.)
Verf. bestimmt zunächst die Begriffe der Verjährung und der gesetz-
lichen Befristung, beschäftigt sich dann im zweiten Kapitel mit dem
Gegenstand und im dritten Kapitel mit den Voraussetzungen beider
Institute. Anfangstermin der Verjährung und Beginn der gesetzlichen
Befristung, die Dauer der Fristen, deren Hemmung und Erstreckung,
endlich die Unterbrechung der Verjährung und die Wahrung der Frist
bei der gesetzlichen Befristung werden gegenübergestellt. Zm vierten Ka-
pitel wird die Wirkung der beiden Institute erörtert und schließlich die
Beweislast bei beiden besprochen.