Inhaltsverzeichnis : Siefart, Hugo: ¬Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auf dem Gebiete des Versicherungswesens

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bewegt  sich  zum  Teil  auf  demselben  Gebiete.  Dasselbe  gilt  von
dem  in  der  Plenarverhandlung  vom  3.  Mai  1900  abgelehnten
Antrag,  im  §  5a  des  (hier  im  wesentlichen  ebenso  wie  in  dem
Entwurfe  von  1896  lautenden)  Entwurfs  dem  Absatze  2  hinzuzufügen: ¬

»Bei  Bemessung  des  Grades  der  Erwerbsunfähigkeit  ist
auf  die  Erschwerung,  in  dem  früheren  Beruf  Arbeit
zu  finden,  Rücksicht  zu  nehmen.«*0)
Eine  vollständige  Mitversicherung  der  Arbeitslosigkeit
endlich  sollte  durch  den  in  der  Kommissionsberatung  vom  Jahre
190o  gestellten,  aber  in  dieser  Form  ebenfalls  nicht  durchgedrungenen ¬
  Antrag  herbeigeführt  werden:
»Völliger  Erwerbsunfähigkeit  steht  der  Umstand,  daß
der  Verletzte  tatsächlich  und  unverschuldet  arbeitslos
ist,  gleich.«77
Im  übrigen  ist  auch  mehrfach  versucht  worden,  die  Mitversicherung ¬
  der  Arbeitslosigkeit  dadurch  zu  erreichen,  daß
beantragt  wurde,  den  für  die  Folgen  von  Unfällen  zu  gewährenden
Schadensersatz  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechtes
über  die  Schadensersatzleistung  zu  regeln,  ein  Verlangen,  das
allerdings  auch  auf  andere  vermeintliche  Mängel  des  jetzigen
Standes  der  Arbeiterversicherungsgesetze  gestützt  wurde.
Daß  die  soziale  Gesetzgebung,  abgesehen  von  dem  Zugeständnis ¬
  einiger  Milderungen,  weder  früher  noch  später  die
durch  den  Mangel  an  Arbeitsgelegenheit  entstehenden  Nachteile  in
die  Unfall-  oder  Invalidenversicherung  *9)  hat  einbeziehen  wollen,  ist
76)  Stenogr.  Ber.  S.  5240.
7)  Ber.  der  XXI.  Kommission  über  den  Entwurf  eines  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze.  Reichstag.
10.  Leg.-Per.  I.  Sess.  1898/1900  Nr.  703a  S.  31.
78)  Vgl.  bes.  die  Reden  des  Abgeordneten  Stadthagen  vom
22.  1.  und  25.  5.  1900,  132.  u.  202.  Sitzung.  Stenogr.  Ber.  S.  3678
u.  5768.
*)  Für  die  öffentlich-rechtliche  Kranken  versicherung  wird  die
Frage  regelmäßig  insofern  bedeutungslos  sein,  als  hier  die  Erwerbsunfähigkeit, ¬
  um  zu  dem  Bezuge  von  Kassenleistungen  zu  berechtigen,
            
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