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bewegt sich zum Teil auf demselben Gebiete. Dasselbe gilt von
dem in der Plenarverhandlung vom 3. Mai 1900 abgelehnten
Antrag, im § 5a des (hier im wesentlichen ebenso wie in dem
Entwurfe von 1896 lautenden) Entwurfs dem Absatze 2 hinzuzufügen: ¬
»Bei Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist
auf die Erschwerung, in dem früheren Beruf Arbeit
zu finden, Rücksicht zu nehmen.«*0)
Eine vollständige Mitversicherung der Arbeitslosigkeit
endlich sollte durch den in der Kommissionsberatung vom Jahre
190o gestellten, aber in dieser Form ebenfalls nicht durchgedrungenen ¬
Antrag herbeigeführt werden:
»Völliger Erwerbsunfähigkeit steht der Umstand, daß
der Verletzte tatsächlich und unverschuldet arbeitslos
ist, gleich.«77
Im übrigen ist auch mehrfach versucht worden, die Mitversicherung ¬
der Arbeitslosigkeit dadurch zu erreichen, daß
beantragt wurde, den für die Folgen von Unfällen zu gewährenden
Schadensersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
über die Schadensersatzleistung zu regeln, ein Verlangen, das
allerdings auch auf andere vermeintliche Mängel des jetzigen
Standes der Arbeiterversicherungsgesetze gestützt wurde.
Daß die soziale Gesetzgebung, abgesehen von dem Zugeständnis ¬
einiger Milderungen, weder früher noch später die
durch den Mangel an Arbeitsgelegenheit entstehenden Nachteile in
die Unfall- oder Invalidenversicherung *9) hat einbeziehen wollen, ist
76) Stenogr. Ber. S. 5240.
7) Ber. der XXI. Kommission über den Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. Reichstag.
10. Leg.-Per. I. Sess. 1898/1900 Nr. 703a S. 31.
78) Vgl. bes. die Reden des Abgeordneten Stadthagen vom
22. 1. und 25. 5. 1900, 132. u. 202. Sitzung. Stenogr. Ber. S. 3678
u. 5768.
*) Für die öffentlich-rechtliche Kranken versicherung wird die
Frage regelmäßig insofern bedeutungslos sein, als hier die Erwerbsunfähigkeit, ¬
um zu dem Bezuge von Kassenleistungen zu berechtigen,