fullscreen : Archiv für wichtige Anordnungen in den k.k. Oesterreichischen Staaten über Kriminal, und Civiljustitz, für merkwürdige Rechtsfälle, mit denen Entscheidungen der Gerichtshöfe (H. 4 (1816))

-5-74 -

5.
Zu  den  Fen.  34,  36,  51,  78,  80  *).
Kurrende  des  k.  k.  Steyr.  Kärntn.  Länder=Guberniums -
  ddo  11.  Jänner  1815.
Da  sich  die  Fälle  ergeben,  daß  Fremde,  welche  die
Oesterreichische  Staatsbürgerschaft  sich  nicht  erworben  haben, -
  in  den  Oesterreichischen  Staaten  einen  Ehevertrag
entweder  mit  inländischen  Unterthanen,  oder  aber  auch
mit  Fremden  abschließen  wollen;  der  §.  34  des  allgem.
bürgerl.  Gesetzbuches  aber  ausdrücklich  bestimmet,  daß
die  persönliche  Fähigkeit  der  Fremden  zu  Rechtsgeschäften -
  ins  gemein  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  denen  der
Fremde  vermög  seines  Wohnsitzes,  oder  wenn  er  keinen
eigentlichen  Wohnsitz  hat,  vermöge  seiner  Geburt  als
Unterthan  unterliegt,  zu  beurtheilen  sey,  in  so  fern  nicht
für  einzelne  Fälle  in  dem  Gesetze  etwas  anders  verordnet
ist,  so  haben  Se.  k.  k.  Majestät  zu  entschließen  geruhet,
daß  jeder  in  Allerhöchstdero  Staaten  sich  verehelichende
Ausländer  zu  verhalten  sey,  sich  vor  der  Trauung  über
seine  persönliche  Fähigkeit  einen  gültigen  Ehevertrag  einzugeben, -
  gehörig  auszuweisen.  Zugleich  befehlen  Allerhöchstdieselben: -
  es  sey  jeder  inländischen  Braut  eines
fremden  Unterthans  zu  erklären,  daß  sie  durch  die  Bewilligung -
  zur  Heirath  nicht  auch  zugleich  den  Consens
zur  Auswanderung  erhalte,  sondern  letztern,  wenn  der
Fall  des  Bedarfs  eintreten  sollte,  besonders  ansuchen
müßte.
Welche  allerhöchste  Vorschrift  in  Folge  hohen  Hofkanzleydekrets -
  vom  22.  December  1814  allgemein  kund
gemacht  wird.
Zu  den  sen.  47,  78,  80.
Sieh  Zirkularverordnung  Nro.  2  2ten  Absatz,  im  1.  Hefte
dieses  Archivs.  S.  69.
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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