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5.
Zu den Fen. 34, 36, 51, 78, 80 *).
Kurrende des k. k. Steyr. Kärntn. Länder=Guberniums -
ddo 11. Jänner 1815.
Da sich die Fälle ergeben, daß Fremde, welche die
Oesterreichische Staatsbürgerschaft sich nicht erworben haben, -
in den Oesterreichischen Staaten einen Ehevertrag
entweder mit inländischen Unterthanen, oder aber auch
mit Fremden abschließen wollen; der §. 34 des allgem.
bürgerl. Gesetzbuches aber ausdrücklich bestimmet, daß
die persönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften -
ins gemein nach den Gesetzen des Ortes, denen der
Fremde vermög seines Wohnsitzes, oder wenn er keinen
eigentlichen Wohnsitz hat, vermöge seiner Geburt als
Unterthan unterliegt, zu beurtheilen sey, in so fern nicht
für einzelne Fälle in dem Gesetze etwas anders verordnet
ist, so haben Se. k. k. Majestät zu entschließen geruhet,
daß jeder in Allerhöchstdero Staaten sich verehelichende
Ausländer zu verhalten sey, sich vor der Trauung über
seine persönliche Fähigkeit einen gültigen Ehevertrag einzugeben, -
gehörig auszuweisen. Zugleich befehlen Allerhöchstdieselben: -
es sey jeder inländischen Braut eines
fremden Unterthans zu erklären, daß sie durch die Bewilligung -
zur Heirath nicht auch zugleich den Consens
zur Auswanderung erhalte, sondern letztern, wenn der
Fall des Bedarfs eintreten sollte, besonders ansuchen
müßte.
Welche allerhöchste Vorschrift in Folge hohen Hofkanzleydekrets -
vom 22. December 1814 allgemein kund
gemacht wird.
Zu den sen. 47, 78, 80.
Sieh Zirkularverordnung Nro. 2 2ten Absatz, im 1. Hefte
dieses Archivs. S. 69.
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte