Inhaltsverzeichnis : Liebe, Friedrich von: Entwurf einer Wechselordnung für das Herzogthum Braunschweig sammt Motiven

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elle  ne  s'exerce  qu'au  profit  de  l'usure  contre  de  malheureux ¬
  pères  de  famille  et  quelques  jeunes  imprudens  —  le
commerce,  qui  civilise  tout,  n'a  pas  besoin  pour  sa  sureté
de  récourir  à  des  moyens,  qui  rappellent  les  temps  de  la
plus  grande  barbarie)  bezogen.  Diese  Ansicht  würde  also  zuletzt
die  Zulassung  der  Personalhaft  überhaupt  bestreiten,  es  dabei  aber
übersehen,  daß  nur  deren  Zulässigkeit  in  abstracto  die  gewünschten
Folgen  hat,  nicht  aber  ihr  Vollzug  in  den  einzelnen  Fällen,  und
daß  man  daher  von  ihrem  Erfolge  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen ¬
  ihre  wirkliche  Vollziehung  nicht  zum  Zwecke  führte,  keinen
Schluß  machen  darf.
In  Frankreich  ist  bei  den  Discussionen  über  das  Gesetz  vom
17.  April  1832  in  der  Pairskammer  von  der  Eingangs  gedachten
Beschränkung  die  Rede  gewesen.  In  art.  632  des  Code  de  commerce ¬
  ist  die  Ausstellung  von  Wechseln  zwischen  Personen  jedes
Standes  für  einen  acte  de  commerce  erklärt,  in  Folge  dessen
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Summe  mehr  als  200  fres  betrage, ¬
  nach  art.  2  des  neuen  Gesetzes  die  Personalhaft  möglich  ist.
Der  Herzog  von  Broglie  schlug  vor,  die  erwähnte  Disposition  des
Code  de  commerce  auf  Kaufleute  zu  beschränken,  sein  Vorschlag
wurde  indeß  verworfen  und  gewiß  mit  Recht.  Wenn  man  den
Nichtkaufleuten  den  Gebrauch  der  Wechsel  nicht  überhaupt  untersagt, ¬
  so  hat  man  auch  keinen  Grund,  die  Folgen  der  Wechselverpflichtungen ¬
  bei  ihnen  zu  schmälern.  Diese  sind  an  das  Geschäft,
nicht  an  die  Person,  welche  sich  zufällig  damit  befaßt,  geknüpft,
und  die  vielleicht  vorhandenen  Zweckmäßigkeitsgründe  lassen  sich
theils  ohne  Verwirrung  in  die  Legislation  zu  bringen,  nicht  berücksichtigen, ¬
  theils  sind  sie  nicht  so  stark,  daß  sich  eine  Verletzung  der
Rechtsconsequenz  aus  ihnen  rechtfertigte.
Zu  §.  112.  Beendigung  der  Haft.
Die  sub  3  getroffene  Bestimmung  ist  in  dem  mehrerwähnten
Französischen  Gesetze  vom  17.  April  1832  für  Fälle,  in  denen  keine
Handelsschuld  vorliegt,  ausgesprochen.
Früher  hatte  dieser  Befreiungsgrund ¬
  nur  in  Handelssachen  Statt  gefunden:  der  Entwurf
des  Gesetzes  von  1829  hatte  ihn  für  allgemein  anwendbar  erklärt,
allein  aus  Rücksicht  auf  die  Sicherung  des  Handelsverkehres  machte
man  bei  der  Sanction  des  Gesetzes  wieder  eine  Ausnahme  für
            
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