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elle ne s'exerce qu'au profit de l'usure contre de malheureux ¬
pères de famille et quelques jeunes imprudens — le
commerce, qui civilise tout, n'a pas besoin pour sa sureté
de récourir à des moyens, qui rappellent les temps de la
plus grande barbarie) bezogen. Diese Ansicht würde also zuletzt
die Zulassung der Personalhaft überhaupt bestreiten, es dabei aber
übersehen, daß nur deren Zulässigkeit in abstracto die gewünschten
Folgen hat, nicht aber ihr Vollzug in den einzelnen Fällen, und
daß man daher von ihrem Erfolge in denjenigen Fällen, in welchen ¬
ihre wirkliche Vollziehung nicht zum Zwecke führte, keinen
Schluß machen darf.
In Frankreich ist bei den Discussionen über das Gesetz vom
17. April 1832 in der Pairskammer von der Eingangs gedachten
Beschränkung die Rede gewesen. In art. 632 des Code de commerce ¬
ist die Ausstellung von Wechseln zwischen Personen jedes
Standes für einen acte de commerce erklärt, in Folge dessen
unter der Voraussetzung, daß die Summe mehr als 200 fres betrage, ¬
nach art. 2 des neuen Gesetzes die Personalhaft möglich ist.
Der Herzog von Broglie schlug vor, die erwähnte Disposition des
Code de commerce auf Kaufleute zu beschränken, sein Vorschlag
wurde indeß verworfen und gewiß mit Recht. Wenn man den
Nichtkaufleuten den Gebrauch der Wechsel nicht überhaupt untersagt, ¬
so hat man auch keinen Grund, die Folgen der Wechselverpflichtungen ¬
bei ihnen zu schmälern. Diese sind an das Geschäft,
nicht an die Person, welche sich zufällig damit befaßt, geknüpft,
und die vielleicht vorhandenen Zweckmäßigkeitsgründe lassen sich
theils ohne Verwirrung in die Legislation zu bringen, nicht berücksichtigen, ¬
theils sind sie nicht so stark, daß sich eine Verletzung der
Rechtsconsequenz aus ihnen rechtfertigte.
Zu §. 112. Beendigung der Haft.
Die sub 3 getroffene Bestimmung ist in dem mehrerwähnten
Französischen Gesetze vom 17. April 1832 für Fälle, in denen keine
Handelsschuld vorliegt, ausgesprochen.
Früher hatte dieser Befreiungsgrund ¬
nur in Handelssachen Statt gefunden: der Entwurf
des Gesetzes von 1829 hatte ihn für allgemein anwendbar erklärt,
allein aus Rücksicht auf die Sicherung des Handelsverkehres machte
man bei der Sanction des Gesetzes wieder eine Ausnahme für