Metadaten : Martitz, Ferdinand von: ¬Das eheliche Güterrecht des Sachsenspiegels und der verwandten Rechtsquellen

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einem  Dritten'  die  Belehnung  als  Lehnsvormund  „to  der
vrowen  hand“  ertheilte,  der  der  Lehnträger  der  Leibzüchterin
war  und  ihr  die  Folge  sicherte“.  Die  Stellung  des  Lehnsvormunds ¬
  konnte  sogar  zu  der  eines  wahren  Vasallen  erhoben
werden,  dadurch  dass  er  das  Lehn  mit  der  Frau  zu  gesammter
Hand  erhielt
Bei  weitem  weniger  Garantie  bot  der  Frau  die  Bestellung
eines  Gedinges  am  Lehn  des  Mannes?.  Der  mannigfache
Bruch,  dem  das  Gedinge  unterliegt,  liess  das  Recht  der  Wittwe
als  ein  höchst  prekäres  erscheinen.  Nicht  nur,  dass  dasselbe
der  Folge  an  den  neuen  Herrn  entbehrte,  schon  durch  die  Geburt ¬
  von  Lehnserben  wurde  es  gebrochen  8.  Ja  jede  Veräusserung ¬
  des  Lehns  durch  den  Ehemann  vereitelte  ihren  Anspruch°. ¬
  Denn  sollte  das  Gedinge  an  Gut  zu  rechtem  Lehn
für  sie  werden,  so  musste  dasselbe  in  der  Lehnsgewere  des
Manns  ersterben".  Und  war  nun  auch  nach  des  Mannes  Tod
die  Frau  wirklich  in  die  Gewere  des  Lehns  gekommen,  so
stellte  der  Tod  des  Herrn  wiederum  ihr  Recht  in  Frage,  da  ja
die  belehnte  Frau  der  Folge  darbt  1!
4  Der  vrowen  vründ.  Lr.  75  §  1.  Vgl.  Homeyer  System  352.  Kraut
III,  81.
5  Lr.  56.  75  §  1.  Richtst.  Lr.  25  §  1.  Vgl.  Albrecht  237.  Homeyer
System  352.  Kraut  III,  67.
6  Lr.  56  §  1.  75  §  1;  in  der  letzten  Stelle  die  Regel,  in  der  ersten  die
Ausnahme.  Albrecht  238  n.  645.  Homeyer  System  355.  Kraut  III,
68.  88.
7  Homeyer  System  361.  Kraut  III,  85.  Ein  Gedinge  der  Frau  wird
erwähnt  Lr.  57  §  1.  31  §  2.  Dagegen  gehört  nicht  hieher  Ssp.  III,  75  §  2,
s.  o.  §  10  n.  13.  Joh.  v.  Buch  berichtet  uns,  dass  das  Gedinge  zuweilen  zur
Wittwenversorgung  benutzt  wurde.  Gl.  zu  Ssp.  III,  76  §  3:  Nu  segge  dat
underscheit  tuschen  dem  angevelle  unde  lifgedinge  —  wan  des  is  not.  Angevelle ¬
  is,  dat  di  ein  here  liet  also  bescheidenlike,  dest  it  eme  van  sime
manne  los  werde.  Sih,  dat  plegen  etlike  —  oren  eigen  wiven  laten  tu  liende
vor  or  lifgedinge.  Dit  mach  einem  mengerleie  wis  afgan  —.
8  Ssp.  I,  33.  Lr.  57  §  1.
9  Lr.  5  §  1.
10  Lr.  74  §  1.  57  §  1.  31  §  2.
1  Das  wird  äusser  Acht  gelassen  von  Kraut  III,  87.  91.  Sehr  richtig
            
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