Inhaltsverzeichnis : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (5)

II.  Abschnitt.  Eigenthum.
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Pächter  des  A,  der  Daber  vom  Aselbst,  der  jedoch  auch  NichtEigenthümerwäre, =
  erhalten,  so  hätte  der  Dallerdings  das  bessere
Recht,  weil  die  Uebergabe  des  A  an  D  in  Beziehung  auf  den
B  gültig  ist,  des  B  seine  an  D  aber  nicht  in  Bezug  auf  den
A;  in  einem  solchen  Fall  geht  alsdann  dieser  vor:  wenn  aber
sonst  alles  gleich  ist,  gebührt  dem  Besizer  als  solchem  der  Vorzug, =
  nach  Saz  544e.  Eine  Ansicht,  die  selbst  den  römischen =
  widerstreitenden  Gesezen  wahrscheinlich  zum  Grund  lag.
§.  574.  575
A)  Auch  natürlich  untheilbare  Sachen  werden  Gegenstand =
  der  TheilungsKlage,  wo  diese  einmal  statt  findet, =
  nur  daß  hier  alsdann  nicht  auf  eine  Theilung  im
Stück,  d.  h  auf  eine  natürliche,  sondern  auf  eine  Theilung =
  des  Werths  geklagt  werden  kann,  Sz.  577e  g.
und  827.:  hingegen  B)  auf  bürgerliche  untheilbare  Sachen
findet  sie  nicht  statt.  C)  Der  Richter  kann  bey  untheilbaren =
  Sachen  allein  die  Versteigerung  zum  Maasstab  der
Werthstheilung  machen,  Sz.  827.  1686.;  wo  aber  D)  der
Werth  gültig  bestimmt  ist,  und  nur  eine  Ansprache  des  Einen
vor  dem  Andern  am  Stück  zu  erörtern  übrig  ist,  das  Loos
Sz.  831.,  wenn  nicht  Einer  vor  dem  Andern  eine  Vortheil  Gerechtigkeit =
  am  Stück  hat,  Sz.  827c.  E)  Auf  Mutschirung,  d.  1.
auf  bloße  Umwechslung  im  Genuß  des  Ganzen,  oder  der
gemachten  Theile,  nach  Zeitläufen  kann  der  Richter  nie  erkennen, =
  wenn  auf  Theilung  geklagt  ist,  weil  sie  nur  eine  gemeinschaftliche =
  Befugniß,  aber  nicht  eine  Schuldigkeit  der  Eigenthümer =
  ist,  Sz.  577  be.  F)  Bey  der  Wiedererstattung
der  Verwendungen  auf  gemeinschaftliche  Sachen  kommt  nichts
auf  die  Absicht  des  Verwendenden  an;  alles  was  er  2)  in
einem  Fall,  wo  ihn  das  Gesez  ermächtigt,  auch  gegen  Wil=
            
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