II. Abschnitt. Eigenthum.
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Pächter des A, der Daber vom Aselbst, der jedoch auch NichtEigenthümerwäre, =
erhalten, so hätte der Dallerdings das bessere
Recht, weil die Uebergabe des A an D in Beziehung auf den
B gültig ist, des B seine an D aber nicht in Bezug auf den
A; in einem solchen Fall geht alsdann dieser vor: wenn aber
sonst alles gleich ist, gebührt dem Besizer als solchem der Vorzug, =
nach Saz 544e. Eine Ansicht, die selbst den römischen =
widerstreitenden Gesezen wahrscheinlich zum Grund lag.
§. 574. 575
A) Auch natürlich untheilbare Sachen werden Gegenstand =
der TheilungsKlage, wo diese einmal statt findet, =
nur daß hier alsdann nicht auf eine Theilung im
Stück, d. h auf eine natürliche, sondern auf eine Theilung =
des Werths geklagt werden kann, Sz. 577e g.
und 827.: hingegen B) auf bürgerliche untheilbare Sachen
findet sie nicht statt. C) Der Richter kann bey untheilbaren =
Sachen allein die Versteigerung zum Maasstab der
Werthstheilung machen, Sz. 827. 1686.; wo aber D) der
Werth gültig bestimmt ist, und nur eine Ansprache des Einen
vor dem Andern am Stück zu erörtern übrig ist, das Loos
Sz. 831., wenn nicht Einer vor dem Andern eine Vortheil Gerechtigkeit =
am Stück hat, Sz. 827c. E) Auf Mutschirung, d. 1.
auf bloße Umwechslung im Genuß des Ganzen, oder der
gemachten Theile, nach Zeitläufen kann der Richter nie erkennen, =
wenn auf Theilung geklagt ist, weil sie nur eine gemeinschaftliche =
Befugniß, aber nicht eine Schuldigkeit der Eigenthümer =
ist, Sz. 577 be. F) Bey der Wiedererstattung
der Verwendungen auf gemeinschaftliche Sachen kommt nichts
auf die Absicht des Verwendenden an; alles was er 2) in
einem Fall, wo ihn das Gesez ermächtigt, auch gegen Wil=