Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Literatur.

in ausführlicher Begründung aufrecht erhalten hat. Geändert hat der
Verf. unter anderem seine Meinung zu § 125 Abs. 2 R.G., daß einer
in das geringste Gebot eingeschloffenen, bestehen bleibenden Post
nur von denjenigen ausfallenden Gläubigern widersprochen werden
könne, welche bei dem Wegfälle der Post zur Hebung kommen würden.
Er schließt sich jetzt der Ansicht an, daß alle ausfallenden Gläubiger
und der Schuldner zum Widerspruche berechtigt seien, und daß dieser
ebenso zu behandeln sei und dieselbe Wirkung habe, wie der Wider-
spruch, der sich gegen eine aus dem Bargebote zur Hebung kommende
Post richtet. Danach müsse die Eoentualübertragung der Forderung
an den Ersteher auf den von diesem event zu leistenden Ersatzbetrag
nur auf die Widersprechenden ohne alle Berücksichtigung der Nicht-
widersprechenden erfolgen. Uns scheint die Frage noch nicht vollständig
geklärt zu sein. Der K 12 > Abs. 2 R.G. faßt die beiden Fälle zu-
sammen, daß es ungewiß ist, und daß es streitig ist, ob der weitere
Betrag vom Ersteher zu zahlen ist. Einen Unterschied zwischen beiden
Fällen macht er anscheinend nicht. Ein solcher besteht aber nach dem
Vers., indem bei Ungewißheit der Ersatzforderung an den Ersteher
<weil das bestehen bleibende Recht bedingt ist oder noch an einem an-
deren Grundstücke besteht, § 50 Abs. 2) die bedingungsweise Zuteilung
und Übertragung der Ersatzforderung an die ausfallenden Gläubiger
nach der Rangordnung und an letzter Stelle an den Subhastaten zu er-
folgen hat, was sich, wie gesagt, ganz anders verhalten solle, wenn es
streitig ist, ob Ersatz zu leisten ist. Ein genügender Grund zu dieser
Unterscheidung liegt ivohl kaum in dem Hinweis auf den Fall, daß
eine aus dem Bargebote zur Hebang kommende Post streitig wird. Der
widersprechende Gläubiger bezweckt hier seine Befriedigung in der Sub-
hastatio»; in dem Falle hingegen, daß er das Nichtbestehen einer rm
geringsten Gebote berücksichtigten Post behauptet, will er sich den Ersatz-
anspruch an den Ersteher wahren, wozu es eines Widerspruchs gar
nicht bedarf. Das Gesetz hätte den Punkt ganz aus dem Ver-
fahren ausscheioen und den beteiligten ausfallenden Gläubigern die
spätere Geltendmachung ihres Ersatzanspruchs — als Bereicherungs-
anspruch — überlassen können. Wenn es, insoweit schon im Ver-
teilungstermine das Bestehen eines Ersatzanspruchs behauptet wird, eine
Eventualzuteilung anordnet, so dürfte es sich rechtfertigen, daß diese Zu-
teilung immer an die nächst ausfallenden Gläubiger erfolgt, und daß
daher auch nur diejenigen Gläubiger, welche bei der Zuteilung in Frage
kommen, mit der Behauptung, daß ein Ersatzanspruch bestehe, zu hören
sind; die sonst noch ausfallenden Gläubiger sind an dem Bestehen oder
Nichtbestehen des Ersatzanspruchs nicht interessiert.
Leipzig.

H. Boethke.

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