6.16.
Von der Pfordten, Die Behandlung des Nachlasses von Ausländern. Mit besonderer Rücksicht auf die bayerischen Verhältnisse
6.17.
Reier, Das Pflichtteilsrecht der Enkel nach Bürgerlichem Gesetzbuch
Reier, Das Pflichtteilsrecht der Enkel nach B.G.B. 159
Gutsvorstehern zur Beachtung bei der Aufnahme von Nottestamenten
empfohlen werden. Nur die Angabe über die gesetzlichen Erbteile von
voll- und halbbürtigen Geschwistern (S. 14) bedarf der Berichtigung.
Greifs.
16.
Vas pflichttcilsrrcht -er Enkel nach Lürgerlichem Gesetzbuch. Eine Studie
von Dr. Otto Reier, Rechtsanwalt am Königlichen Landgericht in
Hirschberg in Schlesien. Berlin 1904. Franz Bahlen. (M. 1,20.)
Das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge eines von der Erbfolge
durch Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschaftsausschlagung oder letzt-
willige Anordnung ausgeschlossenen Sohnes bereitet erhebliche Schwierig-
keiten, die sich vorzugsweise an den tz 2309 BGB. anknüpfen. Der
Verfasser hat diese Schwierigkeiten unter sorgfältiger Benutzung der
gesetzgeberischen Materialien und in bündiger Kritik der verschiedenen
zutage getretenen Ansichten, wie uns scheint, mit Erfolg zu lösen ver-
sucht. Ungenau ist es, wenn Seite 38 gesagt wird, die Abkömmlinge
des für erbunwürdig erklärten Sohnes hätten als Pflichtteilsberechtigte
Anspruch auf die Differenz zwischen ihrem gesetzlichen Erbteil
und dem ihnen Hinterlassenen, falls dieses geringer sei, als die Hälfte
ihres gesetzlichen Erbteils. Es kann nur die Differenz zwischen der
Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dem ihnen Hinterlassenen gemeint
sein. Wir würden dieser Ungenauigkeit nicht Erwähnung tun, wenn
sie sich nicht Seite 39 bei Erörterung eines anderen Falles wiederholte.
Leipzig. H. Boethke.
17.
Air Behandlung -es Nachlasses von Ausländern. Mit besonderer Rück-
licht auf die bayerischen Verhältnisse. Bon Theodor von der
Pfordten, k. Amtsrichter in München. München l904. Z. Schweitzer
Verlag. (M. 1,20.)
Gegenüber dem Zustand, in dem sich das Nachlaßwesen in Bayern
vor dem Inkrafttreten des B.G.B. unter der vielgestaltigen Herrschaft
der verschiedensten und verschiedenartigsten Rechte befunden, erscheint
dem, der sich auf einen Zeitraum von mehr als 30 Zähren zurück in
seine damalige Lage als Verlassenschaftsrichter in einer großen Stadt
Bayerns mit einer aus allen Landesteilen zuströmenden Bevölkerung
zurückversetzt, der Zustand, der nun durch das B.G.B., das Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Landes-
gericht über das Nachlaßwesen, die Nachlaßordnung und die sonstigen
Ausführungsvorschriften geschaffen ist, als etwas Befreiendes und Er-
lösendes.
Für die internationale Nachlaßbehandlung ist dieser feste Boden
nicht gelegt worden.
Der Verfasser hat den dankenswerten Versuch unternommen, diesen
von der Gesetzgebung und der Literatur gleich wenig erschöpfend be-